Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Übergangsfrist bis März
Die Übergangsfrist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ wurde verlängert. Die Produkte können noch bis zum 2. März 2025 abgegeben werden, wie der GKV-Spitzenverband bestätigt.
Verbandmittel werden in drei Kategorien eingeteilt: Verbandmittel ohne ergänzende Eigenschaften, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften und sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Letztere besitzen durch einen oder mehrere Bestandteile einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt und können einen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen. Die Produkte sind in Teil 3 der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt. Für sie galt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember. Diese wurde kurzfristig verlängert – bis zum 2. März 2025.
Ohne diese Verlängerung hätte es eine Versorgungslücke gegeben. Betroffen gewesen wären nach einer Schätzung des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) rund 400 Produkte. Konkret geht es unter anderem um metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen, aber auch um halbfeste bis flüssige Zubereitungen, beispielsweise Hydrogele, Lösungen oder Emulsionen.
Für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung gilt seit Dezember 2020 die neue Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsames Bundesausschusses (G-BA). Eigentlich galt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten – zuerst bis Dezember 2021. Doch diese wurde auf 48 Monate – bis 2. Dezember – verlängert. Mit dem Ampel-Aus war eine Verlängerung über ein Omnibusgesetz nicht mehr möglich.
Mit der Verlängerung wird den Herstellern nun mehr Zeit eingeräumt, die nötigen Studien vorzulegen und die Produkte in der Anlage V zu listen, damit diese weiterhin erstattungsfähig sind. Doch der Zeitrahmen ist eng, denn erst vor rund neun Monaten wurde das Studiendesign vorgelegt. Ob die neue Regierung rechtzeitig gebildet wird, um eine gesetzliche Verlängerung zu erreichen, ist fraglich.
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