Zum 2. Dezember endete die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Diese wurde bis zum 2. März 2025 verlängert. Somit haben die Hersteller länger Zeit, die entsprechende Meldungen zu machen, damit die Erstattungsfähigkeit laut Apothekensoftware korrekt hinterlegt ist. Dennoch gilt: Die Apotheke hat diesbezüglich keine Prüfpflicht.
Für sonstige Produkte zur Wundbehandlung galt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember. Denn 2018 wurde festgelegt, dass Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können, in puncto Erstattungsfähigkeit getrennt zu behandeln sind. In der Folge sollte der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie die Abgrenzung regeln.
Die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung sind ohne Aufnahme in die Anlage V der AM-RL nicht mehr verordnungsfähig. Betroffen von der neuen Regelung sind nach einer Schätzung des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) rund 400 Produkte.
Die Übergangsfrist sollte den Herstellern ausreichend Zeit einräumen, um die entsprechenden Studien durchzuführen und vorzulegen. Doch die genauen Kriterien wurden viel zu spät festgelegt. Erst vor rund neun Monaten hat ein externer Dienstleister das Studiendesign vorgelegt.
Keine Verlängerung wegen Ampel-Aus
Eine erneute Fristverlängerung ist aufgrund des Bruches der Ampel nicht mehr möglich. Zwar war eine Verlängerung um 18 Monate parteiübergreifend geeint worden und sollte im Rahmen eines Zusatzantrages zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GSVG) vor Ablauf der Frist beschlossen werden, doch das Ampel-Aus machte eine Verlängerung bis zum 2. Dezember kaum möglich. Der GKV hat dennoch eine Verlängerung bis zum 2. März 2025 erreicht und so eine Versorgungslücke verhindert.
Zur Meldung verpflichtet
Die Hersteller, Mitvertreiber und Importeure sind verpflichtet, ihre Produkte entsprechend einzuordnen und zu melden. Die Meldung in der Apothekensoftware sollte der geltenden Rechtslage entsprechen. Doch zum 1. Dezember nicht alle Hersteller der verpflichtenden Meldung bei der IFA nachgekommen. Somit kann es sein, dass ein Original korrekt als „Verbandmittel § 31 SGB V = Nein“ – als Medizinprodukt gekennzeichnet, aber nicht in Anlage V der AM-RL gelistet – gemeldet ist, aber der namensgleiche Import noch als Verbandmittel.
Das Problem: Originalprodukte, die als Medizinprodukt gekennzeichnet, aber nicht in Anlage V der AM-RL gelistet sind, sind nicht erstattungsfähig. Reimporte und namensgleiche Produkte sind noch als Verbandsstoffe gekennzeichnet und erstattungsfähig.
Die Meldung des Herstellers und damit die Angabe im ABDA-Artikelstamm ist verbindlich. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht, ob ein Produkt richtig gemeldet ist.
Darauf sollten Apotheken trotz Verlängerung achten
- kein Austausch, nur das verordnete Produkt abgeben
- nur eindeutige Verordnungen beliefern (PZN oder Hersteller angegeben) – keine generischen Verordnungen
- Verordnungen über nicht erstattungsfähige Produkte können nicht zu Lasten der GKV beliefert werden.
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