Fallen Angestellte in der Apotheke krankheitsbedingt aus, sorgt das nicht gerade für Freude. Einige Arbeitgebende belohnen ihre Angestellten für das Gesundbleiben finanziell. Doch das Kürzen einer solchen Sondervergütung ist nicht immer erlaubt – erst recht nicht bei Urlaub oder an Feiertagen.
Mehr als jede/r zweite Beschäftigte meldet sich laut einer Umfrage der Pronova BKK gelegentlich auch ohne Krankheit krank. Mit der sogenannten Anwesenheitsprämie wollen einige Arbeitgebende gegensteuern und so den Krankenstand drücken. Dabei handelt es sich um eine Sondervergütung, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Wer auf der Arbeit fehlt, muss mit Kürzungen rechnen.
Denn gemäß § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) darf die Anwesenheitsprämie unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden: „Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.“ Doch was gilt bei Urlaub und Feiertagen – ist ein Kürzen der Sondervergütung erlaubt?
Kürzen der Sondervergütung nur mit Einverständnis
Fest steht: Ohne Einverständnis von Angestellten darf die Sondervergütung nicht gekürzt werden. Das stellt der DGB-Rechtsschutz mit Verweis auf ein Urteil klar. Geklagt hatte eine Angestellte, deren Arbeitgeberin von der Anwesenheitsprämie Gebrauch machte und diese als „Freiwillige Sonderzulagen“ auszahlte, und zwar in Form von zusätzlichen 3,35 Euro zum regulären Stundenlohn. Das Problem: Wurde nicht gearbeitet, wurde die Sondervergütung gekürzt – egal, ob Urlaub, Feiertage oder Krankheit der Grund für das Fehlen waren. Dagegen wehrte sich die Beschäftigte und forderte eine Rückzahlung von insgesamt rund 3.000 Euro. Denn hinzukam, dass die Kürzung höher lag als im EFZG geregelt.
Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Und das entschied zugunsten der Angestellten. Demnach ist ein Kürzen der Sondervergütung bei Urlaub und Feiertagen unzulässig. Schließlich sei im EFZG auch die Feiertagsvergütung eindeutig geregelt und gleiches gelte für das Urlaubsentgelt, das im Bundesurlaubsgesetz festgeschrieben ist, so der DGB mit Verweis auf das Urteil. Mehr noch: Im vorliegenden Fall sei nicht einmal die gemäß EFZG erlaubte Kürzung aufgrund von Krankheit möglich gewesen. Der Grund: Dazu bedarf es laut Gesetz einer Vereinbarung. Die Arbeitgeberin hatte jedoch lediglich „Freiwillige Sonderzulagen“ deklariert, ohne dabei auf mögliche Voraussetzungen beziehungsweise Einschränkungen hinzuweisen. Daher sei für die Angestellten nicht ersichtlich gewesen, ob und wann es zu Kürzungen kommen kann. Die Zahlung ohne Unterscheidung von Gründen an die reine Anwesenheit zu knüpfen, war folglich unrechtmäßig.
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