Social Media-Posts aus der Apotheke: Was geht (nicht)?
Ohne Social Media geht heutzutage praktisch nichts mehr. Kein Wunder, dass auch viele Apotheken in den Sozialen Medien aktiv sind und versuchen, die Aufmerksamkeit der Kund:innen zu gewinnen. Und auch viele Angestellte posten regelmäßig Neuigkeiten bei Instagram, TikTok und Co. Doch bei Social Media-Posts aus der Apotheke ist Vorsicht geboten, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Andernfalls droht Ärger.
Ein schnelles Selfie mit der Lieblingskollegin am HV-Tisch oder ein lustiges Reel aus der Rezeptur – das sind nur einige Beispiele für Social Media-Posts aus der Apotheke. Doch generell gilt: Bevor etwas in den Sozialen Medien gepostet wird, sollte zunächst Rücksprache mit dem/der Chef:in gehalten werden, unabhängig vom Inhalt. Denn Arbeitgebende entscheiden dank ihres Weisungs- und Hausrechts, ob Details vom Arbeitsplatz geteilt werden dürfen oder nicht. Schließlich können unbeabsichtigt Betriebsgeheimnisse oder Patientendaten offengelegt sowie Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Stichwort Datenschutz.
Daher ist außerdem entscheidend, darauf zu achten, niemanden ungefragt über entsprechende Kanäle zu teilen. Das gilt nicht nur für Kolleg:innen, sondern auch für Kund:innen, die sich womöglich im Hintergrund befinden, aber im Bild oder Video zu erkennen sind.
Übrigens: Dies gilt auch, wenn entsprechende Personen in dem Post nur unscharf oder ausschnittsweise zu sehen sind, sobald dadurch Rückschlüsse auf sie möglich sind, beispielsweise durch Anwesenheit zu einer bestimmten Uhrzeit.
Social Media-Posts aus der Apotheke: Achtung beim Inhalt
Hinzukommt, dass auch bei den jeweiligen Inhalten der Posts Vorsicht geboten ist. Was vermeintlich lustig gemeint ist, kann von Nutzer:innen ganz anders aufgefasst werden. Und auch ein scheinbar harmloser flapsiger Kommentar kann als Verunglimpfung betrachtet werden. So tragen Angestellte gemäß § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch die Pflicht, die Interessen des/der Arbeitgeber:in zu wahren. Dazu gehören neben Verschwiegenheit auch Treue und Loyalität.
Was gilt bei Verstößen?
Wer ohne Erlaubnis oder sogar trotz eines bestehenden Verbotes Social Media-Posts aus der Apotheke absetzt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. So kann beispielsweise eine Abmahnung oder Kündigung folgen. Unter Umständen droht sogar die Forderung nach Schadenersatz, beispielsweise wenn der Apotheke durch die veröffentlichten Inhalte ein Nachteile entstanden sind oder wenn gegen die Persönlichkeitsrechte verstoßen wurde.
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