Auf T-Rezepten werden Lenalidomid-, Pomalidomid- und Thalidomid-haltige Arzneimittel verordnet. Da bei der Verordnung besondere Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden müssen, um eine sichere Anwendung zu gewährleisten, gibt es einige Punkte zu beachten. Einer davon ist die Angabe der Dosierung des Arzneimittels auf dem T-Rezept. Ist auch die Angabe „Dj“ durch den Arzt/die Ärztin erlaubt?
Das T-Rezept darf nur für die Verordnung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verwendet werden. Pro Rezept kann zudem nur eines der genannten Arzneimittel rezeptiert werden.
Welche Angaben müssen vermerkt werden?
Gemäß Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) §§ 2 und 3a muss das T-Rezept folgende Angaben enthalten:
- Name und Geburtsdatum des/der Patient:in
- Ausstellungsdatum (die Gültigkeit des T-Rezepts beträgt sechs Tage nach dem Tag der Ausstellung)
- der Arzt/die Ärztin muss ankreuzen, dass alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden, der/die Patient:in das medizinische Informationsmaterial erhalten hat und ob die Anwendung im In- oder Off-Label-Use erfolgt
- Arzneimittel: Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes inklusive Stärke, Darreichungsform und Menge. Ist ein Rezepturarzneimittel verordnet, ist die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie eine Gebrauchsanweisung anzugeben.
- die Dosierung
- Stempel des Arztes/der Ärztin mit Name, Vorname und Berufsbezeichnung sowie Anschrift der Praxis oder der Klinik inklusive Telefonnummer für eventuelle Rücksprachen
- eigenhändige Unterschrift des Arztes/der Ärztin
Darf die Dosierung mit „Dj“ auf dem T-Rezept angegeben werden?
In § 2 Absatz 1 Nummer 7 AMVV lautet die Festlegung zur Angabe der Dosierung: „die Dosierung [ist auf dem T-Rezept anzugeben]; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“
Eine Ausnahmeregelung für das T-Rezept gibt es nicht. Somit ist die Angabe von „Dj“ auf dem T-Rezept anstelle der genauen Dosierung möglich. Allerdings ist zu beachten, dass Apotheken bei der Abgabe des entsprechenden Arzneimittels eine Prüfpflicht bezüglich der verordnungsfähigen Höchstmengen haben. Diese finden sich in § 3a Absatz 3 AMVV: „Die Höchstmenge der auf Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 verordneten Arzneimittel darf je Verschreibung für Frauen im gebärfähigen Alter den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den für zwölf Wochen nicht übersteigen.“
Sollte also trotz der Angabe „Dj“ kein gültiger Medikationsplan vorliegen und keine konkrete Dosierung auf dem T-Rezept vermerkt sein, kann die Apotheke ihrer Prüfpflicht der verordnungsfähigen Höchstmenge nicht nachkommen. In diesem Fall ist Rücksprache mit der Praxis zu halten, um den/die Patient:in bestmöglich zu versorgen und die Überschreitung der Höchstmenge zu verhindern.
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