Signatur und Arztname: Apotheken müssen nicht prüfen
Stimmen Signatur und Arztname nicht überein, droht eine Retaxation. Doch damit ist jetzt Schluss, denn ein Beschluss der gematik entbindet Apotheken von der Prüfpflicht.
Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) müssen die verordnende und unterzeichnende (signierende) Person des E-Rezeptes übereinstimmen. Wenn nicht, droht eine Retaxation. Der E-Rezept-Fachdienst soll sicherstellen, dass es nicht zu Abweichungen bei den Angaben kommen kann. Die Anforderung: Es sollen nur E-Rezepte ausgestellt werden, bei denen die formale Anforderung erfüllt ist.
Im Juni hat die Gesellschafterversammlung der gematik zum Thema einen Beschluss gefasst. Für die Abrechnung der E-Rezepte wird nur der Name aus der Signatur des/der Ärzt:in berücksichtigt. „Da die Signatur untrennbar mit der Verordnung verknüpft ist, sind die Angaben aus der Signatur maßgebend für die in der Arzneimittelverschreibungsverordnung benannten Attribute“, teilt ein Sprecher der gematik mit. Apotheken sind somit von der Prüfpflicht entbunden und vor einer Retax geschützt.
„Für Apotheken bedeutet dies, dass sie nicht prüfen müssen, ob der Name aus der Signatur mit dem Namen aus der Verordnung übereinstimmt“, so der Sprecher. „Die PVS-Hersteller sind dennoch angehalten sicherzustellen, dass diese Angaben übereinstimmen.“
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