Selbstbedienungsverbot: Dürfen Repellentien in der Freiwahl bleiben?
Zum Jahreswechsel sind die neuen Vorgaben zur Abgabe von Biozidprodukten in Kraft getreten. Seitdem gilt für einige Produkte das Selbstbedienungsverbot und eine Abgabe ist nur nach einem persönlichen Gespräch durch eine sachkundige Person gestattet. Auch Repellentien gehören zu den Biozidprodukten. Doch das Selbstbedienungsverbot gilt nicht.
Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) hat die Biozid-Melde- und Zulassungsverordnung abgelöst. Bestimmte Biozidprodukte dürfen nur noch durch bestimmte Personen verwendet und entsprechend nur an den berechtigten Personenkreis abgegeben werden. Seit dem 1. Januar sind außerdem §§ 10 bis 13 ChemBiozidDV in Kraft und somit Vorgaben zum Selbstbedienungsverbot und zur Sachkunde.
Selbstbedienungsverbot
Hier wird in verschiedene Produkte unterschieden. Zum einen Produkte, auf die Kund:innen keinen direkten Zugriff haben, da diese nur unter Verschluss, beispielsweise hinter Glas, angeboten werden dürfen. Zum anderen gibt es Produkte, die zwar frei angeboten werden dürfen, aber für die durch eine sachkundige Person ein Gespräch vor der Abgabe durchzuführen und dieses gegebenfalls zu dokumentieren ist. Das Selbstbedienungsverbot gilt nicht für Biozidprodukte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen wurden.
Was heißt das für die Apotheken? In Apotheken gilt ein Selbstbedienungsverbot nur in geringem Umfang. Betroffen sind Rodentizide (Produktart 14), Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Anthropoden (Produktart 18) sowie Antifouling-Produkte (Produktart 21) – es sei denn, die Produkte wurden im vereinfachen Zulassungsverfahren nach Art. 25 EU-Biozidverordnung zugelassen.
Für für Repellentien und Lockmittel gilt das Selbstbedienungsverbot nicht. Die Produktgruppe 19 ist von der Verordnung nicht betroffen.
Sachkunde
Gemäß § 11 Absatz 1 ChemBiozidDV dürfen Biozidprodukte, für die das Selbstbedienungsverbot gilt, nur Angestellte abgeben, die die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 ChemBiozidDV erfüllen. Sachkundig ist, wer die Sachkunde nach Chemikalien-Verbotsverordnung oder nach dem Pflanzenschutzrecht besitzt. Aber auch der Besitz der Sachkunde nach § 15c Abs. 3 Gefahrstoffverordnung – wenn die Sachkunde sich auf die konkret abzugebenden Biozidprodukte bezieht – berechtigt zur Abgabe. Ebenso die Sachkunde aufgrund beruflicher Qualifikation wie sie beispielsweise das pharmazeutische Personal erworben hat.
Beispielsweise dürfen in der Apotheke Holzschutzmittel oder Beschichtungsmittel nur nach einem Abgabegespräch abgegeben werden. Allerdings werden die Produkte in den Apotheken nur selten nachgefragt. Hinzukommt, dass für Biozidprodukte kein Kontrahierungszwang besteht.
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