Bislang war nicht vollständig geklärt, ob die Vorgaben des Rahmenvertrages auch auf BG-Rezepte anzuwenden sind. Jetzt herrscht Klarheit. Zum 1. März 2020 wurde der Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen dem Spitzenverband der Unfallversicherungsträger (DGUV) und dem Deutschem Apothekerverband (DAV) angepasst.
Der AVV der Berufsgenossenschaften verweist an zwei Stellen auf den Rahmenvertrag.
- § 3 Absatz 5: „Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach § 6 Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.“
und
- § 4: „Bei der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel gilt § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V und § 4 Absatz 1 (Auswahl preisgünstiger Arzneimittel) des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung.“
Für beide Paragraphen wurden Änderungen beschlossen.
BG-Rezepte: Das ist neu
§ 3 Absatz 5
„Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. Ist ein Arzneimittel im Sinne des § 8 Absatz 3 RahmenV nicht eindeutig bestimmt oder ist die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar, darf die Apotheke ohne Arztrücksprache die kleinste vorrätige Packung abgeben.“
(§ 8 regelt die Packungsgrößen, § 17 Sonderregelungen für den dringenden Fall, § 18 Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen).
Es gelten somit für die Abgabe zulasten der BG die gleichen Vorgaben wie zulasten der GKV. Eine Ausnahme ist jedoch § 8 Absatz, der für nicht eindeutig bestimmte Arzneimittel gilt.
Für BG-Rezepte gilt: Die kleinste vorrätige Packung muss abgegeben werden, wenn die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar ist oder die nach Stückzahl oder unter der N-Bezeichnung verordnete Menge keiner Packung der Lauer-Taxe entspricht, das Arzneimittel „außer Vertrieb“ und nicht mehr lieferfähig ist und keine anderen aut-idem-konformen Alternativen zur Verfügung stehen sowie wenn die verordnete Stückzahl und der verordnete Normbereich nicht zusammenpassen. In den genannten Fällen muss keine Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
§ 4 Absatz 1
„Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Ist das nicht möglich, stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel und – falls das Arzneimittel unter seinem Produktnamen verordnet wurde – zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel zur Auswahl. […] Können aus tatsächlichen oder pharmazeutischen Gründen weder die vier preisgünstigsten noch das namentlich verordnete Arzneimittel abgegeben werden, hat die Apotheke dies auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und darf ohne Arztrücksprache das nächstpreisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgeben.“
Da die BG aktuell noch keine Rabattverträge geschlossen haben, kann der Satz in der Belieferung vernachlässigt werden. Allerdings muss auch bei BG-Rezepten eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Einen Unterschied gibt es jedoch zu den GKV-Rezepten – das namentlich verordnete Arzneimittel steht ebenfalls zur Auswahl. Kann eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel nicht abgegeben werden, kann auch ohne vorherige Arztrücksprache das nächstpreisgünstige Präparat geliefert werden. Allerdings ist eine Begründung auf dem Rezept zu vermerken.
Mehr zum BG-Rezept erfährst du hier ?.
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