Seit 1. Februar: Festbeträge für Kinderarzneimittel entfallen
Zum 1. Februar sind bei verschiedenen Kinderarzneimitteln die Festbeträge entfallen. Betroffen sind rund 40 Festbetragsgruppen. Ziel ist es, die Versorgung mit Kinderarzneimitteln zu sichern.
Gemäß Lieferengpassgesetz (ALBVVG) wurde eine Anpassung in § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) V umgesetzt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde mit der Erstellung einer Kinderarzneimittelliste beauftragt. Diese Liste ist aktuell zu halten und beinhaltet Arzneimittel, die aufgrund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind.
Der GKV-Spitzenverband musste für die auf der Liste aufgeführten Arzneimittel die Festbeträge zum 1. Februar 2024 aufheben. Eine aktuelle Liste mit 17 Seiten wurde am 11. Januar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Berücksichtigt werden unter anderem Arzneimittel, die entweder in für Kinder geeigneten Wirkstärken oder für Kinder geeigneten Darreichungsformen zugelassen sind. Dazu gehören vor allem kindgerechte Darreichungsformen, insbesondere zur Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, wie flüssige Darreichungsformen wie Saft, Sirup, Suspension und Lösung zum Einnehmen oder Zäpfchen. Aber auch Parenteralia, die ausschließlich in der Pädiatrie Anwendung finden, sind gelistet. Außerdem sind Kinderarzneimittel aufgeführt, für die es nur drei oder weniger Zulassungsinhaber, endfreigebende Hersteller oder Wirkstoffhersteller für im Verkehr befindliche Arzneimittel gibt.
Aufgeführt sind verschiedene Kinderantibiotika (unter anderem Amoxicillin, Amoxicillin/Clavulansäure, Azithromycin, Cefadroxil, Cefixim, Cefpodoxim, Ciprofloxacin und Phenoxymethylpenicillin), aber beispielsweise auch Carbamazepin, Ciclosporin A, Clonazepam, Enalapril, Esomeprazol, Fluconazol, Ibuprofen, Imatinib, Lamotrigin, Levetiracetam, Mesalazin, Morphin, Paracetamol, Salbutamol und Vancomycin.
Die Liste der notwendigen Kinderarzneimittel ist gemäß § 35 Absatz 5a SGB V ist auf der Webseite des BfArM einsehbar.
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