securPharm: Ausgebucht und nicht abgeholt
Wurde ein Abholer bei securPharm auf den Status „abgegeben“ gesetzt, kann die Packung unter Umständen nicht mehr retourniert werden, wenn Kund:innen das Medikament nicht abholen. Apotheken sollten die Zeit im Blick behalten, denn unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Rückbuchung möglich.
securPharm sorgt seit rund vier Jahren für einen Schutz vor gefälschten Arzneimitteln in der legalen Lieferkette. Für die Apotheke hat dies im Alltag Vor- und Nachteile, beispielsweise bei der Fertigarzneimittelprüfung oder der Retoure von nicht abgeholten Arzneimitteln. Denn: Packungen, die bereits auf den Status „abgegeben“ gesetzt wurden, können nicht retourniert werden.
Ausgebucht und nicht abgeholt: Rücknahme möglich
Die Weboberfläche des securPharm-Apothekenservers bietet den Apotheken manuelle Möglichkeiten – wie etwa die Überprüfung der Packung auf Echtheit, die Abgabe – das Ausbuchen der Packung im Rahmen der Abgabe oder auch die Kennzeichnung und Ausbuchung als Diebstahl. Die vierte Option ist die Rücknahme, die bei nicht abgeholten Arzneimitteln ins Spiel kommen kann.
Die „Rücknahme“ ermöglicht eine Reaktivierung der Arzneimittelpackung. Aber Vorsicht, dies muss innerhalb der 10-Tages-Frist nach einer Abgabe erfolgen. Wurde die Packung erfolgreich reaktiviert, kann diese erneut ausgebucht werden.
Dennoch gilt: Arzneimittelpackungen sollten erst aus dem securPharm-System ausgebucht werden, wenn sie tatsächlich abgegeben werden und nicht schon, wenn sie auf das Abholbrett gelegt werden. Ist der 10-Tages-Zeitraum und somit die Möglichkeit zum Rückbuchen abgelaufen, gibt es auch keine Ausnahme im Einzelfall.
Nicht in jedem Fall bleibt die Apotheke auf den Kosten der nicht abgeholten Arzneimittel sitzen. In einigen Fällen darf das Rezept dennoch in die Abrechnung. Rezepturen oder Arzneimittel, die besonders beschafft werden müssen, können unter Umständen abgerechnet werden. Hier gelten Ausnahmeregelungen. Wann das möglich ist, verrät ein Blick in die einzelnen Arzneimittellieferverträge (ALV). Hier findest du eine Übersicht.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Pilotprojekt: Hilfsmittel-E-Rezept schon ab 2024
Beim E-Rezept wird auf die Tube gedrückt. Eigentlich sollten Hilfsmittel erst ab 2026 elektronisch verordnet werden können. Doch weil sieben …
Iberogast: Auslieferung startet nächste Woche
Seit Monaten müssen die Apotheken auf Iberogast verzichten. Der Klassiker wurde im Frühsommer zwar wieder ausgeliefert, doch in einigen Apotheken …
PTA ohne Aufsicht: So geht´s zum Fortbildungszertifikat
Wollen PTA in der Apotheke ohne Aufsicht arbeiten, müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Stichworte Berufserfahrung, Zuverlässigkeit – und Fortbildungen. …