Schwangerschaftsvertretung grundsätzlich befristet?
Eine Schwangerschaft ist Freud und Leid zugleich. Zwar ist die Freude über den Nachwuchs groß, aber in Zeiten des Fachkräftemangels kann es schwer werden, die Personallücke zu schließen. Weil eine Schwangerschaftsvertretung befristet ist, steht die Jobmöglichkeit in der Regel nicht auf Position eins von Arbeitsuchenden. Es gibt aber Aussicht auf Verlängerung.
Im Vertretungsfall – bei Krankheit, Schwangerschaft (Mutterschutz und Elternzeit), Pflegezeit oder Freistellung von Arbeitnehmenden – liegt ein sachlicher Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses vor. Grundlage ist § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – „Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn […] der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.“
Das bedeutet in der Praxis, dass der Bedarf an Arbeitsleistung nur vorübergehend ist, weil eine Personallücke der Grund für die Einstellung ist und nicht Mehrarbeit.
Schwangerschaftsvertretung: Beginn und Ende des Vertrages
Eine Schwangerschaftsvertretung beginnt in der Regel, wenn die werdende Mutter in den Mutterschutz geht. Also sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Es ist aber auch möglich, dass die Vertretung früher oder später beginnen kann, nämlich dann, wenn der Schwangeren ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird oder die werdende Mutter entscheidet, den Mutterschutz erst später anzutreten.
Darauf ist im Vertrag zu achten
Wer eine Stelle als Schwangerschaftsvertretung annimmt, sollte beim Arbeitsvertrag darauf achten, dass ein konkretes Enddatum genannt wird. Fristen wie: „bis zum Ende der Elternzeit“ sind nicht zulässig. Außerdem sollte der Sachgrund für die Befristung im Arbeitsvertrag festgehalten sein.
Kann die Vertretung verlängert werden?
Kehrt die frischgebackene Mutter nicht nach der vereinbarten Elternzeit zurück, beispielsweise weil sie ein weiteres Mal schwanger geworden ist, kann die Schwangerschaftsvertretung verlängert werden. Wird ein neuer Vertrag geschlossen und der erste ist bereits beendet, kann dieser unter Umständen nicht befristet sein. Möglich ist es auch, dass aus dem befristeten Vertrag eine Festanstellung wird, weil du mit deinen Fähigkeiten überzeugt hast.
Kehrt die Mutter früher in die Apotheke zurück, als ursprünglich vereinbart, kann die Schwangerschaftsvertretung vor Ablauf der Befristung gekündigt werden. Möglich ist dies, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag geschlossen wurde. Dann ist die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn nicht – müssen Arbeitgebende sowohl die Mutter als auch die Schwangerschaftsvertretung beschäftigen. Willst du das Arbeitsverhältnis als Schwangerschaftsvertretung vor dem Enddatum ordentlich kündigen, ist dies auch nur möglich, wenn es eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag gibt. Sonst bleibt dir nur die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages.
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