Schutzmasken: KN95 nicht als FFP-Maske abgeben
Der Startschuss für die einmalige Abgabe von drei kostenlosen Schutzmasken an Risikopatient*innen wurde am Dienstag gegeben. Bis zum 6. Januar können Anspruchsberechtigte die Masken in der Apotheke abholen. Welche Masken abgegeben werden dürfen, regelt die Coronavirus-Schutzmaskenverordnung (SchutzmV). Als KN95 deklarierte Masken dürfen nicht als FFP-Maske abgegeben werden.
Personen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf einer Corona-Infektion haben Anspruch auf insgesamt 15 partikelfiltrierende Halbmasken, die sie zeitlich versetzt in drei Stufen erhalten. Vom 15. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021 erhalten Anspruchsberechtigte einmalig drei Schutzmasken in der Apotheke. Einen Eigenanteil müssen die Risikopatient*innen für diese Masken nicht leisten. Welche Schutzmasken abgegeben werden dürfen, zeigt eine Übersicht im Referentenentwurf der Verordnung. Dabei ist auf die Kennzeichnung zu achten, denn KN95-Masken dürfen nicht als FFP-Masken abgegeben werden.
Die ausgegebenen Schutzmasken sollen den Träger vor festen oder flüssigen Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen schützen und gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung oder gemäß § 9 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) verkehrsfähig sein.
Maskentyp | Standard | Weitere Kennzeichnungsmerkmale | Zielland |
FFP2 | DIN EN 149:2001+A1:2009 oder engl. Fassung EN149:2009-08 | CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2 Gebrauchsdauer Herstellerangaben EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information | EU |
N95 | NIOSH-42CFR84 | Modellnummer Lot-Nummer Maskentyp Herstellerangaben TC-Zulassungsnummer | USA und Kanada |
P2 | AS/NZS 1716-2012 | Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbewertungsstellen | Australien und Neuseeland |
DS2 | JMHLW-Notification 214, 2018 | Japan | |
CPA | Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atem-schutzmasken (CPA) | Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde gemäß § 9 Absatz 3 MedBVSV | Deutschland |
Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken) sollen den Träger vor Partikeln, Tröpfchen und auch Aerosolen schützen und werden daher auch zum Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion eingesetzt. Es gibt drei Typen: FFP1 (Gesamtleckage maximal 22 Prozent), FFP2 (Gesamtleckage maximal 6 Prozent) und FFP3 (Gesamtleckage maximal 2 Prozent). Außerdem gibt es Modelle mit und ohne Ausatemventil. Aber Vorsicht: Masken mit Ausatemventil bieten einen Eigenschutz, aber keinen Fremdschutz! Denn die ausgeatmete Luft des Trägers wird ungefiltert abgegeben.
Kennzeichnung: Darauf ist zu achten
- CE-Kennzeichen mit nachgestellter vierstelliger Prüfziffer der benannten Stelle
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation der Maske
- Schutzklasse (beispielsweise FFP2 oder KN95 oder N95)
- Gebrauchsdauer der Halbmaske: „NR“ = Gebrauch ist auf eine Schicht begrenzt oder „R“ = Maske ist wiederverwendbar
- Name des Herstellers und/oder Einführers, Handelsname oder die eingetragene Marke des Produktes
- Postanschrift des Herstellers und/oder Einführers auf Produkt und/oder Verpackung und/oder beigelegten Unterlagen
- Nummer und das Jahr der Veröffentlichung der Europäischen Norm auf der Verpackung (DIN EN 149:2001+A1:2009 oder englische Fassung EN149:2009-08)
- Mindestens Jahresangaben zur Lagerzeit, gegebenenfalls mit Piktogramm auf der Verpackung
- Hinweis auf Anleitung und Information, gegebenenfalls mit Piktogramm auf der Verpackung
- Hinweise zu Lagerbedingungen mindestens Temperatur und Luftfeuchtigkeit, gegebenenfalls mit Piktogramm auf der Verpackung
Den Masken muss eine Gebrauchsanweisung beiliegen, entweder separat zu jeder kleinsten handelsüblichen Packungseinheit oder auf der Verpackung sowie ein Piktogramm auf der Verpackung oder dem Produkt mit einer Erklärung. Außerdem ist eine EU-Konformitätserklärung nötig, die kann entweder der Packung beiliegen oder sie ist durch einen Verweis auf die Internetseite in der Anleitung und Information einsehbar.
N95 und KN95: Keine Abgabe als FFP-Maske
Masken, die in den USA (N95), Kanada (N95), Australien (P2), Neuseeland (P2) und Japan (DS2) sowie China (KN95) und Deutschland (CPA) verkehrsfähig sind, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der MedBVSV nicht als FFP-Maske abgegeben werden, sondern unter ihrer ursprünglichen Maskenbezeichnung.
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