Zugegeben, manchmal ist die Neugier groß, etwas Privates über den/die Chef:in zu erfahren, beispielsweise durch einen Blick in seine/ihre E-Mails. Doch genau das gehört zu den Tabus am Arbeitsplatz. Andernfalls droht Ärger. Gehen Angestellte sogar noch weiter und kopieren Privates von Chef:innen und/oder geben es an Dritte weiter, müssen sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Daran ändert selbst eine vermeintlich gute Absicht nichts, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Das Privatleben hat bei der Arbeit nichts verloren – eigentlich. Denn nicht selten kommt es zu Vermischungen, beispielsweise weil sich die Kolleg:innen über ihre Wochenenderlebnisse austauschen oder sich sogar ihr Herz ausschütten. Und auch so manche/r Chef:in beteiligt sich manchmal gern an Plaudereien. Doch egal, wie offen der/die Vorgesetzte sein mag: Ohne Einverständnis ist Privates von Chef:innen absolut tabu. Und das gilt auch, wenn du zum Beispiel als Urlaubsvertretung Zugriff auf den Computer der Apothekenleitung bekommst. Immerhin geht es dabei um Vertrauen. Bekommt der/die Arbeitgeber:in mit, dass du dieses verletzt hast, drohen Konsequenzen. Das gilt erst recht, wenn herauskommt, dass du „brisante“ Informationen nicht nur gelesen, sondern auch noch weitergegeben hast, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln zeigt.
„Liest eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen ihrer Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto ihres Arbeitgebers hat, unbefugt eine an ihren Vorgesetzten gerichtete E-Mail und fertigt von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie an, die sie an eine dritte Person weitergibt, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung“, heißt es dazu vom LAG in einer Pressemitteilung. Dabei spielt es offenbar keine Rolle, aus welchem Grund das Lesen und Weitergeben erfolgt ist. Denn nach Auffassung der Richter:innen ist dies „wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.“
Mehr noch: Selbst wenn – wie im zugrundeliegenden Klagefall – der Verdacht auf sexuelle Belästigung Hintergrund für das Vorgehen des/der Angestellten ist, gilt trotzdem die Devise, dass Privates von Chef:innen tabu ist. Konkret ging es bei dem Urteil um eine Arbeitnehmerin, die entsprechende Nachrichten ihres Chefs auf einem USB-Stick gespeichert und an eine andere Mitarbeiterin weitergegeben hatte, um damit Beweise für eine vermeintliche sexuelle Belästigung zu sichern. Daraufhin wurde ihr fristlos gekündigt, wogegen sich die Angestellte wehrte – jedoch ohne Erfolg.
Übrigens: Chef:innen dürfen dienstliche Accounts und Zugänge ihrer Mitarbeiter:innen generell kontrollieren beziehungsweise überwachen. Allerdings müssen sie die Angestellten zuvor darüber in Kenntnis setzen, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund informiert.
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