Schlägerei auf dem Arbeitsweg ist Privatvergnügen und kein Arbeitsunfall
Der Weg zur Arbeit bietet Zündstoff für Ärger. Wer mit dem Auto unterwegs ist, ärgert sich über diejenigen, die mit dem Fahrrad fahren und umgekehrt. Ist dann noch die Auffahrt zur Apotheke oder zum Parkplatz versperrt, kann der Geduldsfaden schnell reißen. Aber Vorsicht, kommt es zu einer Handgreiflichkeit, ist dies kein Arbeitsunfall.
Ein Arbeitsunfall muss zum einen mit der dienstlichen Tätigkeit oder dem unmittelbaren Arbeitsweg in Verbindung stehen. Eine Verletzung bei der Arbeit in der Apotheke, der Gang zur Toilette sowie Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und Teamfeiern sind ebenfalls abgesichert, vorausgesetzt es handelt sich um ein von der Apotheke offiziell ausgerichtetes Event. Für den Arbeitsweg gilt: Das Missgeschick muss auf dem direkten Weg zur Arbeit geschehen und es werden keine privaten Dinge wie der Gang zur Bäckerei erledigt. Es muss also der zeitlich oder geographisch kürzeste und schnellste Weg genommen werden.
Wer auf dem Weg in die Apotheke in eine Handgreiflichkeit im Straßenverkehr verwickelt wird, ist nicht versichert, wie ein Urteil des Sozialgerichtes Berlin zeigt.
Was war passiert? Ein Bauleiter wollte einen LKW-Fahrer zur Rede stellen, weil der die Einfahrt zum Betriebsgelände versperrte. Doch die Sache eskalierte. Der Mann wurde vom LKW-Fahrer als „egoistisches Arschloch“ bezeichnet. Es kam zum handfesten Streit, der in einer Operation aufgrund eines Bruches im Gesicht endete. Ein Arbeitsunfall?
Nein, so die Unfallversicherung und das Gericht. Der Grund: Der Bauleiter befand sich auf dem Weg zu einem Termin und habe seinen direkten Arbeitsweg verlassen, als er nach der Beleidigung nicht ins Auto gestiegen ist, um den LKW-Fahrer zur Rede zu stellen. Somit handele es sich bei den Verletzungen um eine reine Privatsache.
„Es ist anerkannt, dass insbesondere das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit dient“, wird Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft zitiert.
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