Getrennte Teams und Schichtbetrieb könnten in den Apotheken angesichts der steigenden Infektionszahlen zum Thema werden. Ändert sich der Dienstplan, können bei einigen Kolleg*innen Minusstunden anfallen. Diese müssen bis zum Jahresende ausgeglichen werden. Gelingt das nicht, könnten die Minusstunden aus diesem Jahr in 2021 verfallen.
Das Arbeiten in getrennten Schichten hat verschiedene Vorteile – die Zahl der Kontakte wird reduziert und im Falle einer Infektion oder Quarantäne in einem Team kann das andere Team den Betrieb übernehmen und die Apotheke muss ihre Türen nicht vorübergehend schließen. Doch es gibt auch eine Schattenseite und zwar in Form von Minusstunden.
Minus, Plus oder Null?
Sind feste Arbeitszeiten ohne ein Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag vereinbart, sind keine Minusstunden möglich – kurzum: es fallen keine Minusstunden an. Der Inhaber befindet sich im Annahmeverzug und muss die Stunden anbieten und auch bezahlen. Allerdings dürfe laut Adexa das Abbummeln von Überstunden angeordnet werden.
Wurde ein tarifliches Jahresarbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag festgelegt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auch eine geringere Stundenzahl anzuordnen. Dabei sind allerdings bestimmte Vorgaben einzuhalten: Wer 40 Stunden in der Woche arbeiten muss, sollte auf mindestens 29 Wochenstunden kommen. Werden mehr Stunden angeordnet, sind gemäß Bundesrahmentarifvertrag höchstens 48 Stunden zulässig. Teilzeitkräfte müssen zwischen 75 und 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingeplant werden.
Nacharbeiten nicht möglich? Minusstunden verfallen 2021
Die dadurch in den kommenden Monaten anfallenden Minusstunden müssten bis zum 31. Dezember 2020 ausgeglichen werden. Soweit die Theorie. Denn das könnte knapp werden, vor allem wenn die Schichtarbeit bis ins kommende Jahr fortgeführt wird. Können die Stunden in diesem Jahr nicht mehr nachgearbeitet werden, müsse der Ausgleich im ersten Quartal 2021 erfolgen, so die Apothekengewerkschaft Adexa.
„Erhält man als Angestellte dazu nicht die Möglichkeit, weil vielleicht immer noch Schichtbetrieb läuft, verfallen die Minusstunden“, scheibt die Adexa. „Ein finanzieller Ausgleich von Minusstunden (also de facto eine Gehaltskürzung) ist in diesem Fall nicht rechtens“, heißt es weiter. Anders sehe es bei Plusstunden aus, für die beide Seiten gemäß Tarifvertrag einvernehmlich eine Auszahlung vereinbaren können.
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