Säuglingsrezept: Was tun, wenn die Versichertennummer fehlt?
Apotheken in der Nähe einer Kinderarztpraxis kennen wohl die klaffende Lücke auf dem Rezept, wo eigentlich die Versichertennummer zu finden ist. Für Neugeborene wurde die Ziffernfolge oft noch nicht vergeben und doch stellt der Arzt eine Verordnung aus. Was ist zu tun, wenn die Versichertennummer fehlt? Ohne Nummer abrechnen oder bei der Kasse nachfragen?
Versichert ist nur, wer auch bei der Kasse gemeldet ist. Vor und an den ersten Tagen nach der Geburt denken Eltern wohl kaum an die Krankenversicherung des Babys. Doch eine automatische Krankenversicherung besteht mit der Geburt nicht und das obwohl bereits Kosten für die erste Untersuchung anfallen. Diese werden jedoch auf die Entbindungskosten angerechnet.
Gesetzlich oder privat?
Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, wird der Säugling – einer Meldung bei der Krankenkasse vorausgesetzt – kostenlos im Rahmen der Familienversicherung bei der Krankenkasse eines Elternteils mitversichert.
Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere Elternteil privat versichert, wird das Neugeborene so versichert, wie der Elternteil mit dem höheren Einkommen. Sind allerdings beide Elternteile privat versichert, wird auch das Kind privat versichert.
Die Eltern sollten so früh wie möglich die Kasse informieren und für das Neugeborene eine Mitgliedschaft beantragen. In der Regel dauert es zwei Wochen, bis eine Versichertenkarte ausgestellt und eine Versichertennummer vergeben wird.
Versichertennummer nachtragen?
Fehlt die Versichertennummer des Neugeborenen, empfiehlt sich ein Anruf bei der Kasse und die Nachfrage, ob das Kind bereits aktenkundig ist. Ist dies der Fall, kann die Apotheke die Versichertennummer ergänzen und so Nachfragen, die im Rahmen der Abrechnung anfallen können, umgehen. Außerdem kann ein Anruf klären, ob das Kind überhaupt bei der Kasse angemeldet wurde.
Retax: Berechtigt oder nicht?
Laut Deutschem Apothekenportal (DAP) besteht kein Grund zur Retax, wenn die Versichertennummer fehlt, es sei denn, einzelne Arzneilieferungsverträge enthalten eine derartige Regelung. Das DAP verweist auf § 6 Rahmenvertrag. Demnach verliert die Apotheke den Vergütungsanspruch bei unbedeutenden Formfehlern nicht, wenn: „über die Anforderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinaus in Verträgen nach § 129 Absatz 5 SGB V vom Arzt bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Verordnungsblatt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden; hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Absatz 5 SGBV sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor.“
Ersatzverfahren
Ärzte dürfen bis zu sechs Monate im Rahmen des Ersatzverfahrens Neugeborene und Säuglinge behandeln. Auch im Notfall oder bei einem Hausbesuch sind Behandlungen im Ersatzverfahren möglich, beispielsweise wenn der Patient keine Versichertenkarte vorlegen kann oder das Kartenlesegerät nicht funktioniert beziehungsweise nicht verfügbar ist. In diesen Fällen genügt es, anstelle der Versichertennummer Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten anzugeben.
„Wenn auf einem Rezept keine Versichertennummer aufgedruckt ist, greift das Ersatzverfahren. Dann sind Name, Vorname und Geburtsdatum erforderlich, damit die Verordnung als ordnungsgemäß ausgestellt gilt. Das Verfahren gilt auch bei Rezepten für Neugeborene“, teilt ein Sprecher der Barmer mit.
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