Rolle rückwärts: Lässt sich eine Kündigung zurücknehmen?
Lieferengpässe, Mehrarbeit, geringes Gehalt, schwierige Kolleg:innen, launische/r Chef:in: Die Liste an Problemen, die PTA an der Arbeit in der Apotheke stören, ist lang. In der Hoffnung auf Besserung entscheiden sich einige Kolleg:innen für eine Kündigung. Doch was, wenn dir plötzlich klar wird, dass du die Apotheke doch nicht verlassen möchtest und vielleicht zu vorschnell warst? Kannst du deine Kündigung wieder zurücknehmen?
Anders als ein Vertragsschluss muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. So kannst du zwar auch mündlich ausrufen, dass du kündigen möchtest, solange dies jedoch nicht in Schriftform festgehalten und von dir persönlich unterschrieben wird, gilt es in der Regel nicht. Doch hast du dich einmal dazu entschieden, deine Kündigung einzureichen, gibt es nur schwer einen Weg zurück, wenn du es dir anders überlegst. Denn einfach so zurücknehmen lässt sich eine Kündigung nicht – zumindest nicht, wenn diese bereits bei dem/der Empfänger:in eingegangen ist.
Auf das Timing kommt es an
Der Reihe nach. Eine Kündigung ist eine sogenannte empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung. Das bedeutet, der/die Kündigende drückt damit seinen Wunsch aus, das Vertragsverhältnis zu beenden. Eine Zustimmung der anderen Partei braucht es dafür nicht. Allerdings greift der Wille erst dann, wenn die Kündigung in Empfang genommen wurde, also der/die Chef:in sie erhalten hat. Hast du das Schreiben beispielsweise auf den Schreibtisch gelegt, während die Apothekenleitung im Urlaub war und nimmst es vor der Rückkehr wieder weg, wurde die Kündigung nie angenommen.
Ähnlich verhält es sich, wenn du zeitgleich mit dem Eingang der Kündigung deinen Widerruf aussprichst – ob schriftlich oder mündlich. Wurde deine Kündigung zum Beispiel per Post zugestellt und du widerrufst sie am selben Tag per E-Mail, kann die Rücknahme erfolgreich sein. Demnach wird die Kündigung „nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht“, heißt es in § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wichtig ist jedoch, dass du dir den Widerspruch von dem/der Chef:in schriftlich bestätigen lässt.
Kündigung zurücknehmen nur mit Zustimmung des/der Chef:in
Hast du dagegen bereits offiziell bei dem/der Vorgesetzten gekündigt, möchtest aber doch nicht gehen, wird es schwieriger. Denn: „Der Rücknahme steht nach der Rechtsprechung des BAG der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Damit du deine Kündigung zurücknehmen kannst, braucht es die Zustimmung des/der Chef:in, du bist also auf sein/ihr Wohlwollen angewiesen.
In diesem Fall betrachten beide Parteien die Kündigung als unwirksam (oder nie abgegeben) und machen weiter wie bisher. Dies sollte jedoch schriftlich festgehalten und von dir und dem/der Chef:in unterschrieben werden. Auch eine sogenannte „stillschweigende Verlängerung“ nach § 625 BGB ist möglich. So kann das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Kündigungsfrist in gegenseitigem Einvernehmen fortgesetzt werden – und zwar auf unbestimmte Zeit –, wenn der/die Arbeitgeber:in nicht widerspricht.
Übrigens: Auch Chef:innen können eine erteilte Kündigung nicht ohne Weiteres zurücknehmen.
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