So schnell vergehen sechs Monate. Zum 1. Januar 2021 klettert die Mehrwertsteuer (MwSt.) wieder zurück auf 19 beziehungsweise 7 Prozent. Für die Apotheke bedeutet das ein weiteres Mal Mehrarbeit. Wir sagen dir, was du in Sachen MwSt. bei Abholbrett, Milchpumpen, Gutscheinen, Rechnungen und Kostenvoranschlägen beachten solltest.
Zum 1. Juli 2020 wurde der Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent beziehungsweise von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Die Maßnahme war Teil des Konjunkturpakets, sollte das Konsumverhalten ankurbeln und wurde bis zum 31. Dezember 2020 zeitlich befristet. Zum neuen Jahr ist also Schluss und in puncto MwSt. ist wieder alles beim Alten. Was bedeutet das für die Apotheken?
Die Preisänderungen werden zum 1. Januar 2021 – wie schon im Juli – mit Ausnahme von Artikeln mit eigenen Nettopreisen automatisch eingespielt. So weit so gut. Bei monatsübergreifenden Vorgängen wie beispielsweise dem Verleih von Milchpumpen oder Kundenbestellungen auf dem Abholbrett sieht die Sache anders aus.
Tipp: Von monatsübergreifenden Vorgängen wird zum Jahreswechsel abgeraten. Es sollten noch vor dem Jahreswechsel möglichst alle offenen Vorgänge abgeschlossen werden.
Offene Vorgänge auf dem Abholbrett stornieren
Bestellt und nicht abgeholt: Warten auf dem Abholbrett noch offene Vorgänge, die noch bezahlt werden müssen, sollten diese am Ende der Silvesterschicht storniert und im neuen Jahr zum geltenden MwSt.-Satz wieder angelegt werden. Lässt die Warenwirtschaft es zu, kann der offene Vorgang auch auf „Rückstellung unbezahlt“ gesetzt werden.
Merke: Entscheidend ist nicht das Bestelldatum, sondern das Lieferdatum, also das Datum der Leistungserbringung an den Kunden.
MwSt. und Milchpumpen: Monatsübergreifende Abrechnung
Wird eine Milchpumpe im Dezember 2020 ausgeliehen und das Rezept erst im Januar abgerechnet, müssten theoretisch zwei Umsatzsteuersätze berücksichtigt werden. Das Problem ist aus dem Sommer bereits bekannt. Eine einheitliche Regelung für alle Kassen gab es nicht. „Entscheidend ist der Tag, an dem der Apotheker seine Leistung erbringt. Die Umsatzsteuer, die an diesem Tag der Leistungserbringung gilt, muss angesetzt werden – auch wenn es einen monatsübergreifenden Verlauf gibt“, teilt eine Sprecherin des GKV-Spitzenverbandes im Sommer mit. Die DAK setzte auf zwei Verordnungszeilen. Bei der Barmer zählte der Tag der Abgabe. „Wenn die Milchpumpe am 15. Juni 2020 ausgegeben wurde, dann muss hier der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent ausgewiesen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Verordnung bis in den Juli hinein erstreckt. Es bleibt bei 19 Prozent“, so ein Sprecher im Sommer.
Kostenvoranschläge
Welcher Umsatzsteuersatz abgerechnet wird, ist vom Tag der Leistungserbringung abhängig. Wurde ein Kostenvoranschlag zum gesenkten Umsatzsteuersatz genehmigt, aber wird erst im Januar geliefert, wenn der alte Mehrwertsteuersatz gilt, muss auch zu diesem abgerechnet werden.
Umtausch
Wer im Januar seine Weihnachtsgeschenke umtauschen will, bekommt auch nur die gezahlte Mehrwertsteuer zurück, weil bei einem Umtausch die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht wird und ein neuer Vorgang angelegt. Wird ein vor dem 1. Januar 2021 gekauftes Produkt umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands der zum Kaufzeitpunkt geltende Steuersatz anzuwenden. Das bedeutet: Für das umgetauschte Produkt gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz und für das neu gekaufte die Besteuerung von 19 Prozent.
Gutscheine
Apotheken verkaufen in der Regel Mehrzweckgutscheine, die bei Ausgabe nicht der Umsatzsteuer unterworfen sind. Die wird erst mit dem dann gültigen Steuersatz bei der Einlösung fällig.
Rechnungen
Rechnet die Apotheke auf Grundlage einer Abtrittserklärung direkt mit der Krankenkasse ab, ist das Lieferdatum für die MwSt. entscheidend. Es spielt also keine Rolle, ob ein im Dezember geliefertes Arzneimittel erst im Januar bei der Kasse abgerechnet wird, wenn anhand der Rechnung ersichtlich ist, dass Liefer- und Leistungsdatum im alten Jahr liegen.
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