Weil Apotheken Rezeptursubstanzen nicht mehr anteilig abrechnen dürfen und die kleinste benötigte Packungsgröße in Rechnung stellen müssen, könnten kleine Gefäße bald ausverkauft sein. Oder?
Apotheken fürchten nach der Kündigung der Hilfstaxe Anlage 1 und 2 – Stoffe und Gefäße – Retaxationen. Um diese zu umgehen, rechnen einige Kolleg:innen weiterhin nach Anlage 1 und nicht nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ab. Doch das ist nicht mehr gestattet. Denn die Preisberechnung nach AMPreisV ist gesetzlich vorgeschrieben. „Verstöße können berufsrechtliche Konsequenzen haben“, wie der Berliner Apotheker-Verein (BAV) informiert. Somit ist eine Abrechnung nach §§ 4 und 5 AMPreisV verbindlich.
Das bedeutet: Für die Preisberechnung gilt der tatsächliche Einkaufspreis der Apotheke, sprich der reale Einkaufspreis abzüglich Großhandelsrabatt. Bei Fertigarzneimitteln ist der „Listen-EK“ Ausgangswert der Berechnung. Außerdem wird nicht mehr anteilig berechnet. Die Apotheke zieht für den Apothekenverkaufspreis den Apothekeneinkaufspreis der erforderlichen üblichen Abpackung heran, berechnet den realen Einkaufspreis der Packung in voller Höhe und rechnet diesen entsprechend ab.
Dennoch ist kein Run auf kleine Gefäße zu verzeichnen, so eine Caelo-Sprecherin. Lieferengpässe seien derzeit nicht zu befürchten. Dem Vernehmen nach würden Apotheken weiterhin anteilig abrechnen, um Retaxationen zu umgehen, da die Kassen bereits mitgeteilt haben, eine anteilige Abrechnung als richtig anzusehen. Würde die gesamte Packung bei jeder Herstellung abgerechnet, müsste der Rest entsorgt werden. Weil einige Apotheken dem jedoch vorbeugen wollen, setzen sie auf ein anderes Szenario. Und zwar wird bei der ersten Herstellung der volle Preis in Rechnung gestellt und bei weiteren Herstellungen wird die Substanz nicht abgerechnet.
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