Die Dosierungsangabe ist bei Rezepturen Pflicht – auch beim E-Rezept. Doch die Vorgabe stellt die Apotheken vor Herausforderungen. Denn die Dosierung als Freitext ist im Abgabedatensatz nicht zu sehen.
Bei Rezepturen, die in der Apotheke hergestellt werden, muss eine Dosierung auf der Verordnung angegeben werden. Grundlage ist § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV): „bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung.“ Letztere darf nur fehlen, wenn das Rezepturarzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. Es genügt nicht, wenn Verschreibende den Hinweis „Dj“ oder „gemäß schriftl. Anweisung“ oder „bei Bedarf“ aufbringen.
Dosierung kein Pflichtfeld
Die Dosierung ist beim E-Rezept aber kein Pflichtfeld für die Ärzt:innen. Der Grund: Nur die E-Rezept-ausstellende Person kann die Entscheidung darüber treffen, welcher Fall vorliegt, denn: „Bei der Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel kann eine Dosierangabe erfolgen (muss aber nicht).“
Dosierung im Freitext, aber nicht im Abgabedatensatz
Bei Rezepturen kann eine fehlende Dosierung für die Apotheke teuer werden, denn der Retaxschutz gilt nicht. Da stellt sich die Frage: Was ist zu tun, wenn die Dosierungsangabe als Freitext im Abgabedatensatz nicht zu sehen ist? Haben Apotheken eine Retaxation zu befürchten? Der DAV liefert die Antwort.
„Die Dosierungsangabe befindet sich im Verordnungsdatensatz und wird nicht in den Abgabedatensatz übernommen. Das ist technisch auch nicht vorgesehen“, so die Expert:innen. Fehlt die Dosierungsangabe im Verordnungsdatensatz, ist die Apotheke gehalten, die Dosierung nach den Vorgaben der AMVV und den vertraglichen Regelungen mittels Rezeptänderung zu ergänzen und qualifiziert elektronisch zu signieren.
Außerdem weist der DAV darauf hin, dass Rezepturen und Betäubungsmittel nicht vom Retaxationsausschluss nach § 129 Absatz 4d SGB V umfasst werden. „In diesen Fällen führt die fehlende Dosierung und die fehlende Ergänzung durch die Apotheke zu einer Retax.“
Heilen möglich
Apotheken dürfen die fehlende Dosierung heilen. Rücksprache mit dem/der Verschreibenden ist dabei nicht immer nötig. Grundlage ist auch hier § 2 AMVV. Fehlt die Angabe zur Dosierung, „so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.“ Außerdem gilt: „Fehlt […] der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung […], so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.“ Abzeichnen nicht vergessen. Beim E-Rezept kann die fehlende Dosierung beispielsweise unter Verwendung von Schlüssel 4 Korrektur/Ergänzung einer Dosierangabe in den Abgabedaten geheilt werden.
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