Resturlaub: Abfeiern oder auszahlen lassen?
Und wieder ist bald ein Jahr um. Zum Jahreswechsel wird der Reset-Knopf gedrückt und am 1. Januar neu gestartet. Das gilt auch für den Resturlaub. Wer noch Tage übrig hat, muss sich beeilen.
Urlaubsanspruch
Der Urlaub dient der Erholung. Der Bundesrahmentarifvertrag spricht PTA 33 freie Werktage zu. Auf eine Sechs-Tage-Woche heruntergebrochen, sind das 5,5 Wochen. Einen Anspruch auf mehr Freizeit haben PTA, die fünf Jahre ununterbrochen in einer Apotheke arbeiten. Ihnen wird ein Urlaubstag mehr gegönnt. Wer weniger als sechs Tage in der Woche arbeitet, muss den Urlaubsanspruch von Werktagen in Arbeitstage umrechnen. Das bedeutet: 33 freie Tage geteilt durch sechs, multipliziert mit der Anzahl der Tage, die tatsächlich gearbeitet werden. Das macht bei zwei Arbeitstagen pro Woche, elf Tage Urlaub.
Der gesetzliche Anspruch auf Erholung – wenn keine Tarifbindung besteht – liegt bei vier Wochen und entsprechend 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche wie sie in Apotheken üblich ist.
Wann der Resturlaub verfällt
Der Urlaubsanspruch besteht für ein Kalenderjahr und sollte auch in diesem genommen werden. Werden die Tage nicht abgefeiert, verliert der Mitarbeiter den Anspruch zum Jahreswechsel, es sei denn, der Urlaub konnte aus betrieblichen oder dringenden persönlichen Gründen nicht genommen werden. Ist dies nicht der Fall, kann nur auf die Kulanz des Inhabers gehofft werden.
Dringender Fall
Fallen Kollegen aus, weil sie die Apotheke verlassen oder krank sind, und wird der beantragte Urlaub aus diesen Gründen nicht genehmigt, liegt ein dringender betrieblicher Fall vor. Kann aus persönlichen Gründen wie einer Erkrankung – bei einem selbst, dem Partner oder der Kinder – der beantragte Urlaub nicht genommen werden, kann der Urlaub mit in das nächste Jahr genommen werden. In beiden Fällen sollte eine schriftliche Vereinbarung mit dem Chef getroffen werden.
Ausnahmen bis 31. März
Im Bundesrahmentarifvertrag steht: „Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen.“ Dann müssen die freien Tage in den ersten drei Monaten auch genommen werden. Fällt der Apothekenmitarbeiter im genannten Zeitraum krankheitsbedingt aus, bleibt der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen.
Endet das Arbeitsverhältnis, und eine Übertragung in das folgende Jahr ist nicht möglich, kann der Urlaub ausbezahlt werden. Zur Berechnung werden 1/25 des monatlichen Bruttogehalts zugrunde gelegt.
Geld statt Freizeit
Außerdem können Chef und PTA vereinbaren, dass pro Kalenderjahr drei Urlaubstage mit 1/25 des monatlichen Bruttolohns abgegolten werden. Diese Möglichkeit ist im Bundesrahmentarifvertrag verankert. Das Bundesurlaubsgesetz allerdings sieht diese Auszahlung nicht vor.
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