Rabattvertrag beim Stückeln beachten
Ist ein Arzneimittel nicht lieferbar und wird auf eine andere Wirkstärke ausgewichen und gestückelt, ist der Rabattvertrag zu beachten. Apotheken können nicht einfach ein vorrätiges Arzneimittel liefern, denn durch das Abweichen auf eine andere Wirkstärke entsteht eine „neue Verordnung“.
Dass Apotheken Stückeln dürfen, ist im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) geregelt. Ist das abzugebende Arzneimittel in einer angemessenen Frist nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Die Nichtverfügbarkeit müssen Apotheken dokumentieren. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Wird also gemäß § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V aufgrund einer Nichtverfügbarkeit mit einer anderen Wirkstärke gestückelt, liefert der Rahmenvertrag in § 14 Vorgaben zur Abgabe. Dort heißt es in Absatz 5, dass bei einem Abweichen von Packungsgröße, Packungsanzahl, Wirkstärke und der Abgabe von Teilmengen vorrangig rabattbegünstigte Fertigarzneimittel abzugeben sind. Ist dies nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben. Ist keines dieser Arzneimittel verfügbar, darf das abgegebene Fertigarzneimittel nicht teurer sein als das verordnete – Stichwort Preisanker –, es sei denn, dieses ist auch nicht verfügbar.
Das bedeutet: Wird auf eine andere Wirkstärke ausgewichen und liegen Rabattverträge vor, sind diese vorrangig zu beachten und entsprechend zu liefern. Fallen diese aus, kommt die Abgaberangfolge zum Tragen. Ist ein Austausch nicht vermittelbar und die Therapie gefährdet, weil ein anderer Hersteller den Zuschlag hat als bei der verordneten Wirkstärke, können pharmazeutische Bedenken dokumentiert und ein Austausch umgangen werden.
Knifflig kann es auch bei der Berechnung der Zuzahlung werden. Denn mit dem Lieferengpassgesetz wurde eine Änderung in § 61 SGB V beschlossen. „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung […] nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
Das gilt auch beim Stückeln mit einer anderen Wirkstärke. Denn DAV und GKV-Spitzenverband sind der Meinung, dass von der Regelung der einmaligen Zuzahlung auch Fälle erfasst sind, bei denen von der Wirkstärke abgewichen wird. Mehr noch: GKV-Spitzenverband und DAV sind sich einig, dass sich die Zuzahlung nach der für die Versicherten günstigsten Variante berechnet – diese könne im Zweifel auch 0 Euro betragen.
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