Quetiapin: Privatrezept wegen Engpass
Quetiapin wird zur Behandlung von Schizophrenie und bipolaren Störungen angewendet. Doch Alternativen sind gefragt, denn derzeit sind 33 Quetiapin-haltige Arzneimittel auf der Lieferengpassliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt. Eine Möglichkeit sind Einzelimporte. Weil deren Kostenübernahme einige Wochen in Anspruch nehmen kann, sollen Ärzt:innen Privatrezepte ausstellen, wie eine Kassenärztliche Vereinigung rät.
Quetiapin gehört zu den atypischen Neuroleptika mit antipsychotischen und antidepressiven Eigenschaften. Der Arzneistoff ist als Film- und Retardtabeltte im Handel. Derzeit sind Arzneimittel beider Galeniken von Lieferausfällen betroffen. Als Gründe nennen die Hersteller eine erhöhte Nachfrage sowie Probleme in der Herstellung. Betroffen sind sowohl Original als auch Generika.
Das voraussichtliche Ende der gemeldeten Lieferengpässe variiert und wird für Retardtabletten unter anderem für Ende Juni und für Filmtabletten für Ende März angegeben.
Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) liefert Informationen über die Möglichkeit des Einzelimportes nach § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) aufgrund der Engpassmeldungen.
Zunächst sollte überprüft werden, ob das nicht verfügbare Medikament in der Lieferengpass-Datenbank des BfArM gemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, könne von regional begrenzten Engpässen und einer Verfügbarkeit „in Kürze“ ausgegangen werden. Ist das Präparat gelistet und nicht durch eine andere indikationsgleiche, austauschfähige Darreichungsform ersetzbar, „hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit festzustellen und ggf. den Austausch gegen ein Präparat, das sie über einen Einzelimport nach § 73 AMG bezieht, zu veranlassen“, heißt es von der KVSH.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Einzelimporte nach § 73 AMG von der Krankenkasse genehmigt werden müssen. Die Bewilligung könne bis zu fünf Wochen dauern. Daher „ist von der Arztpraxis zur Sicherstellung der weiteren Therapie ein Privatrezept auszustellen, das vom Patienten zwecks Kostenerstattung bei der Krankenkasse nachgereicht werden kann.“
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