In vielen Apotheken wird händeringend nach Personal gesucht. Doch der Nachwuchs an PTA-Schulen und Co. ist knapp. Und so kommt mitunter auch die Suche nach Angestellten aus anderen Branchen ins Spiel. Doch ist ein Quereinstieg in der Apotheke ohne Vorerfahrungen, Ausbildung und weitere Kenntnisse möglich?
Generell gilt: Apothekenberufe sind mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden. Nicht umsonst sind sie mit einer mehrjährigen Ausbildung oder sogar einem Studium als Voraussetzung verknüpft. Außerdem handelt es sich bei PTA, PKA und Apotheker:innen um geschützte Berufsbezeichnungen. Ein Quereinstieg in der Apotheke ist somit zwar möglich, jedoch nicht direkt – sprich, nicht ohne die entsprechende Qualifikation nachzuholen beziehungsweise eine Umschulung zu absolvieren.
Letztere kann in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit erfolgen, und zwar an staatlich anerkannten Schulen. Die Dauer der Umschulung orientiert sich an der regulären Ausbildungsdauer, fällt jedoch in der Regel um bis zu ein Drittel kürzer aus, heißt es von der Arbeitsagentur. Ein Absolvieren in Teilzeit oder ein Verkürzen sind unter Umständen möglich, beispielsweise wenn eine Ausbildung aus einem ähnlichen Beruf und mit fachverwandten Kompetenzen nachgewiesen werden kann.
Je nachdem, welcher Apothekenberuf angestrebt wird, unterscheiden sich die Zugangsvoraussetzungen – unter anderem das Vorliegen der Hochschulreife für Apotheker:innen, die mittlere Reife oder ein Hauptschulabschluss für PTA und PKA. Hinzukommen eventuell weitere spezifische Anforderungen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
Übrigens: Einige Apotheken bieten Stellen speziell für Quereinsteiger:innen an, die vor allem im Backoffice unterstützen sollen, beispielsweise beim Koordinieren von Lieferterminen und der allgemeinen Büroorganisation.
Quereinstieg in der Apotheke: Unterstützung bei Umschulung
Für Angestellte, die sich beruflich neu orientieren und in einen anderen Berufszweig wechseln möchten, gibt es unter Umständen finanzielle Unterstützung bei der Umschulung. Stichwort Bildungsgutschein. So können beispielsweise die Kosten für die schulische Ausbildung (beispielsweise Schulgeld), Fahrtkosten und andere Aufwendungen übernommen werden. Doch es greifen verschiedene Voraussetzungen gemäß §§ 81 und 82 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). So heißt es unter anderem in § 81 Absatz 2, dass der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses nur gefördert, wird, wenn Arbeitnehmende:
„1. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,
2. für den angestrebten Beruf geeignet sind,
3. voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und
4. mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.“
In diesem Fall kann Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro pro Monat gezahlt werden.
Übrigens: Wird bei der Umschulung zum/zur PTA oder PKA die Abschlussprüfung bestanden, entsteht ein Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.500 Euro.
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