Quasi-Arbeitsunfall zählt nicht
Passiert dir während deiner Arbeit in der Apotheke oder im Botendienst ein Unfall, gibt es klare Regelungen, was zu tun ist, wer zahlt und Co. Doch was gilt, wenn der Unfall nicht unmittelbar bei der Arbeit stattgefunden hat? Reicht ein Quasi-Arbeitsunfall aus?
Eine Angestellte verletzte sich bei einem Skiunfall und brach sich den Ellenbogen. Dafür wollte sie eine Zahlung von der für ihre Berufsgruppe zuständigen Berufsgenossenschaft geltend machen. Denn ihr zufolge hatten gesundheitliche Beeinträchtigungen durch ihren früheren Beruf den Unfall und dessen Folgen verschärft. Konkret hatten eine besonders hohe Arbeitsbelastung und der Umgang mit schweren Geräten eine Fehlstellung in der Hand verursacht, die wiederum Ursache für den Unfall gewesen sein könnte, sodass dieser als Quasi-Arbeitsunfall zu betrachten sei.
Quasi-Arbeitsunfall wird nicht anerkannt
Da sich die BG weigerte, zu zahlen, landete der Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Und dieses wies die Klage der Frau ab. Das Problem: Die Beschäftigte wollte den Unfall erst Jahre später als Arbeitsunfall geltend machen, sodass dieser nirgendwo als solcher dokumentiert wurde. Hinzu kommt, dass ein Unfall beim Skifahren keiner versicherten Tätigkeit entspreche, die für die Anerkennung als Arbeitsunfall notwendig ist. Dass die vorhandene Fehlstellung die Ursache für den Unfall sei, sei außerdem bloß eine Spekulation und es handele sich nicht um ein konkretes, punktuelles Ereignis. Denn: „In Abgrenzung zur Berufskrankheit muss die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich begrenzt sein“, heißt es im Urteil.
Zur Erinnerung: Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ein Unfall „von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)“, der zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Arbeitsunfälle sind über die Berufsgenossenschaft (BG) abgesichert. Für Apothekenmitarbeiter:innen springt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ein. Die Untersuchung nach einem Arbeitsunfall erfolgt in der Regel bei einem/einer Durchgangsärzt:in.
Entscheidend ist, dass der Unfall im Rahmen der Arbeit auch entsprechend dokumentiert wird. Kleine Unfälle können im sogenannten „Verbandsbuch“ der Apotheke festgehalten werden. Dies ist wichtig, wenn es im späteren Verlauf zu Komplikationen kommt. Es sollte stets festgehalten werden, wann und wo der Unfall passiert ist sowie bei welcher Tätigkeit. Außerdem muss dokumentiert werden, wie es zu dem Unfall kam und ob weitere Personen beteiligt waren.
Übrigens: Auch der Weg zur Arbeit ist versichert. Mehr dazu erfährst du hier.
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