Quarantäneregeln: Was gilt für die Apotheke?
Seit dem 2. November gelten die erweiterten Corona-Regeln und der Wellenbrecher-Lockdown. Die Personenzahl im Einzelhandel wurde auf einen Kunden pro 10 Quadratmeter begrenzt, Kneipen und Bars sowie kulturelle Einrichtungen wie Theater und Kinos sind geschlossen. Ziel ist es, die Infektionszahlen zu senken. Auch Apothekenmitarbeiter*innen sorgen sich vor einer Infektion. Wird ein*e Kolleg*in oder der/die Partner*in positiv getestet, droht Quarantäne. Die Apothekengewerkschaft Adexa hat im Rahmen eines Live-Webinars über die Quarantäneregeln für die Apotheke informiert.
Ob ein einzelner Mitarbeiter*in, mehrere Kolleg*innen oder gar das ganze Team in Quarantäne muss, obliegt der zuständigen Behörde. Bei der Entscheidung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt und unter anderem in Abhängigkeit von den getroffenen Hygienemaßnahmen und den gegebenen Räumlichkeiten eine behördliche Quarantäne angeordnet. Die Adexa hat Fragen zu den Quarantäneregeln beantwortet.
Quarantäneregeln für die Apotheke
„In Quarantäne muss, wer ein hohes Risiko hat, sich angesteckt zu haben. Dies ist der Fall, wenn man innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt zu einer Person mit einer laborbestätigten Infektion durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hatte“, so Adexa-Juristin Minou Hansen. Dazu müsse ein Face-to-Face-Kontakt von mindestens 15 Minuten im Gespräch mit der Person stattgefunden haben oder derjenige müsse zum Beispiel vom Infizierten angeniest oder angehustet worden sein, während dieser ansteckend war.
Auf private Reisen und nicht notwendige Besuche von Freunden und Verwandten soll in den nächsten Wochen verzichtet werden. Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind ohnehin verboten. Allerdings gibt es noch immer Reiserückkehrer aus Risikogebieten im In- oder Ausland. Quarantäneregeln für innerdeutsche Risikogebiete gibt es nicht. Wollen Inhaber*innen Mitarbeiter*innen, die aus dem hiesigen Corona-Hotspot zurückkommen, vorsorglich freistellen, muss die Arbeitszeit vergütet werden, falls keine Überstunden abgebummelt werden können, so die Adexa.
Komme jemand aus dem Ausland zurück, komme es darauf an, ob schon vor Abreise der Status eines Risikogebiets bestand oder dies erst während des Aufenthaltes erfolgt sei. „Die in aller Regel vorgeschriebene Quarantänezeit erfolgt dann im ersten Fall ohne Gehalts- und Entschädigungsanspruch oder im zweiten als Freistellung mit Entschädigung eines Verdienstausfalles nach InfSchG“, teilt die Adexa mit.
Schule und Kita: Verbot wegen Verdachtsfall
Darf das Kind aufgrund eines Verdachtsfalles nicht in die Schule oder die Kita, ist das Alter entscheidend. Bis zum zwölften Geburtstag des Nachwuchses erhalten Arbeitnehmer*innen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSchG) in Höhe ihres Verdienstausfalls, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Man sei unter diesen Voraussetzungen aber nicht verpflichtet, für die Betreuung Urlaubstage zu nehmen, betont Hansen.
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