Wer Urlaub in einem Risikogebiet macht und nach Deutschland zurückkehrt, sollte sich gemäß der alten Monopoly-Regel „gehe nicht über Los und ziehe keine 2.000 Euro ein“ auf direktem Weg nach Hause begeben und sich für 14 Tage isolieren. Außerdem kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Quarantäne verlieren.
So mancher Chef würde seinem Angestellten wohl am liebsten die Urlaubsreise verbieten, vor allem wenn für das Reiseziel eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Erlaubt ist das allerdings nicht, denn wo der Mitarbeiter seinen Urlaub verbringt, ist seine Entscheidung. Allerdings muss der Urlauber mitteilen – dem Arbeitgeber und dem Gesundheitsamt –, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat. Der Arbeitgeber kann dann anordnen, dass sich der Mitarbeiter untersuchen lassen muss und einen Rückkehr-Prozess festlegen.
14 Tage Quarantäne nach Urlaub im Risikogebiet
Wer sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss 14 Tage in Quarantäne – oder zumindest solange, bis ein negatives Testergebnis vorliegt; Einzelheiten regeln die Länder. Dies gilt nicht für diejenigen, die nur durch das Risikogebiet durchgereist sind, ohne sich dort aufzuhalten. Die Quarantäneverpflichtung wird vom zuständigen Gesundheitsamt überwacht. Außerdem müssen Einreisende aus Risikogebieten seit dem 8. August 2020 einen Coronatest durchführen lassen.
Lohnfortzahlung trotz Reisewarnung
Aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) heißt es, dass Rückkehrer aus einem Corona-Risikogebiet, die in Quarantäne müssen, für diese Zeit keinen Urlaub nehmen müssen. „Der Arbeitnehmer muss aufgrund behördlicher Anordnung für den Zeitraum der Quarantäne zu Hause bleiben. Deshalb besteht für ihn weder die Pflicht, dafür Urlaub zu nehmen, noch muss er einen Verdienstausfall befürchten“, so ein Sprecher.
Grundlage sei § 56 IfSG. Demnach „wird eine Entschädigung für Verdienstausfall gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern (aufgrund einer Verordnung oder einer Anordnung) abgesondert wurde oder wird. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die nach dem Landesrecht zuständige Behörde. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt.“ Die entsprechende rechtliche Grundlage würde auch in solchen Fällen greifen, wenn ein Arbeitnehmer wissentlich in ein Riskogebiet reise, so der Sprecher.
Das BMG habe mit der Klarstellung auf Medienberichte reagiert, wonach Reiserückkehrer aus Risikogebieten für die angeordnete Quarantäne Urlaub nehmen müssten, und diese als unzutreffend zurückgewiesen. „Richtig ist: Auch hier greift das Infektionsschutzgesetz bzw. die entsprechenden Quarantäne-Verordnungen (Muster-Quarantäne-VO bzw. Quarantäne-VO der Länder).“
So hieß es, dass wer wissentlich in ein Land reise, für das eine Reisewarnung bestehe, schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen handele. Denn dem Urlauber sei bekannt, dass er sich nach seiner Rückkehr für 14 Tage in Quarantäne begeben müsse und folglich selbstverschuldet seine Arbeitsleistung vorübergehend nicht erbringen könne. Wer seine Tätigkeit im Homeoffice allerdings fortführen könne, habe Glück und hätte die Lohnfortzahlung nicht verwirkt. Dies dürfte jedoch kaum auf Apothekenmitarbeiter zutreffen, denn wer kann schon die Offizin, das Backoffice oder die Rezeptur in die eigenen vier Wände verlegen, ohne dabei Kontakt mit Kolleg*innen und Kund*innen zu haben. Arbeiten wäre also nicht möglich – und zwar selbstverschuldet. Dem Arbeitnehmer stehe der Auffassung zufolge keine Entgeldfortzahlung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Ob dennoch der Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehe, sei nicht eindeutig geklärt. Hier herrschen unterschiedliche Auffassungen. Das BMG hat nun jedoch klar Stellung bezogen.
Nach Ansicht der Adexa „tragen die Mitarbeiter*innen zum Beispiel das Risiko, rechtzeitig wieder in die Heimat zu kommen, und haben auch keinen Gehaltsanspruch für die Zeit einer schon vor Reiseantritt absehbaren Quarantäne nach der Rückkehr, sofern diese nicht mehr in den Urlaub fällt.“
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