Ende im PTA-Prozess: Das Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover gegen eine 44-jährige PTA wurde vorläufig eingestellt. Zwar bleibt die Schuldfrage ungeklärt, doch die Parteien haben sich auf eine Zahlung von 11.400 Euro geeinigt.
Am Amtsgericht Hannover wurde am vergangenen Freitag der Prozess gegen eine PTA wegen gewerbsmäßiger Untreue fortgesetzt. Laut Anklage soll die 44-Jährige zwischen 2018 und März 2019 einen Schaden von rund 10.000 Euro verursacht haben. So soll die Angeklagte Vorgänge wie Stornierungen bereits verbuchter Ware, Fehlbestände, Inventurdifferenzen, Bruch, Diebstahl, Vertreterausgleich, Kundenretouren, fiktive Kautionen oder Kassenrezepte ohne Druck für Differenzen vorgenommen haben und so Differenzen in der Warenwirtschaft erzeugt haben. Zwar sei nicht bekannt, wo die Produkte verblieben seien, dennoch wird der PTA vorgeworfen, die Ware benutzt zu haben, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen.
Eigentlich sollte am Freitag der geschädigte Apotheker im PTA-Prozess als Zeuge gehört werden. Doch dazu kam es nicht. „Nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a StPO gegen die Zahlung von 11.400 Euro vorläufig eingestellt“, teilt Pressesprecher und Richter am Amtsgericht Koray Freudenberg auf Nachfrage mit. „Mit der Zahlung soll der mutmaßlich entstandene Schaden des geschädigten Apothekers kompensiert werden.“ Die Prozessbeteiligten haben sich außerhalb der Hauptverhandlung auf den Beschluss verständigt.
Gemäß § 153 a Strafprozessordnung (StPO) „Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen“ kann – mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des/der Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem/der Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Geeignete Auflagen oder Weisungen sind unter anderem die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse, das Erbringen gemeinnütziger Leistungen, das Erbingen einer bestimmten Leistung zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens oder das ernsthafte Bemühen eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Ein Urteil wurde im PTA-Prozess nicht gesprochen und auch die Sachentscheidung über die Schuld der Angeklagten wurde nicht gefällt, sondern der Beschluss erlassen.
Aufgefallen sei der Betrug nach einer Lieferung Nikotinkaugummis, die nicht verbucht worden sein sollen. So soll der ehemalige Apothekeninhaber die Lieferung gesehen haben, es aber keinen Wareneingang in der Warenwirtschaft gegeben haben. Dies habe der Inhaber zum Anlass genommen, genauer hinzugucken.
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