Mehr als zwölf Millionen Rezepturen werden jedes Jahr in den Apotheken zulasten der Kasse hergestellt – vor allem von PTA, wie der Berufsverband der PTA (Bvpta) informiert. „Rezeptur und PTA: Unentbehrlich! Beide!“
Die Herstellung von Individualrezepturen steht in vielen Apotheken auf der Tagesordnung. Eine individuelle Herstellung kann nötig sein, wenn es beispielsweise kein entsprechendes Fertigarzneimittel mit der gewünschten Wirkstoffkombi gibt oder wenn ein Arzneimittel in Kinderdosierung benötigt wird, aber die entsprechende Dosierung nicht als Fertigarzneimittel auf dem Markt ist. Aber auch auf Kundenwunsch kann eine Rezeptur hergestellt werden. Oft liegt die Verantwortung für die Rezeptur bei PTA – und dazu gehört viel mehr als nur die Herstellung; beispielweise die Prüfung der Ausgangsstoffe, der Plausi-Check und das Herstellungsprotokoll.
„Wie viele Arbeitsschritte und wie viel Kompetenz und Erfahrung in jedem einzelnen Rezeptur-Arzneimittel stecken, ist Patientinnen und Patienten oft nicht bewusst“, so der BVpta.
Aufgrund von Lieferengpässen ist die Rezepturherstellung aber auch nötig, um Versorgungslücken zu schließen. „Die Herstellung von Rezepturen war, ist und bleibt eine unentbehrliche Säule in der Versorgung unserer Patienten. Unentbehrlich sind auch wir PTA, denn die Rezeptur-Anfertigung zählt zu unseren Kernkompetenzen“, stellt der BVpta klar.
PTA dürfen seit Jahresbeginn auch ohne Aufsicht bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten durchführen – auch in der Rezeptur. Ausnahmen gelten für die Herstellung von Parenteralia, das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln, die Abgabe von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie die Abgabe von Einzelimporten nach § 73.
PTA dürfen auch in der Rezeptur ohne Aufsicht arbeiten. Bisher war dies möglich für:
- die Herstellung von Rezepturen und Defekturen
- die Prüfung von Ausgangsstoffen
- die Prüfung von Fertigarzneimitteln und Medizinprodukten.
Das ist neu: Mit Inkrafttreten des PTA-Reformgesetzes können PTA, die von der Aufsichtspflicht ausgenommen sind, auch die entsprechenden Herstellungs- und Prüfprotokolle mit ihrem Namenszeichen versehen.
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