PTA-Prüfung: Vornote als Problem
Der Referentenentwurf einer Prüfungsrechtsmodernisierungsverordnung der Heilberufe sieht auch Anpassungen für angehende PTA vor. Konkret geht es um Digitalisierung – Stichwort E-Learning – und Vornoten. Die Abda zeigt sich in ihrer Stellungnahme nicht in allen Punkten zufrieden.
Dass digitale Elemente wie E-Learning und selbstgesteuertes Lernen bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts von angehenden PTA in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können, begrüßt die Abda. Weitgehenden Anpassungsbedarf sieht die Standesvertretung jedoch beim Entwurf der PTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PTA-APrV). Die Abda weist in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf auf ein Problem hin, das sich ab dem 1. Januar 2023 mit dem Inkrafttreten der Änderungen durch das PTA-Reformgesetz stellen werde.
PTA-Prüfung: Vornote zählt 25 Prozent
Im zweiten Prüfungsabschnitt müssen angehende PTA ihr Wissen im Fach „Apothekenpraxis“ unter Beweis stellen. Laut den Vorgaben in § 15 PTA-APrV setzt sich die Gesamtnote aus der Note des mündlichen Prüfungsgesprächs (zweiter Prüfungsabschnitt) und der Vornote nach § 15c zusammen. Letztere soll einen Anteil von 25 Prozent an der Gesamtnote haben.
Ein Problem.
Und zwar aus Sicht der Abda, weil das „Fach ‚Apothekenpraxis‘ in Nr. 15 in Teil A der Anlage 1 ausdrücklich definiert ist.“ In der Anlage sind weitere Fächer wie etwa Arzneimittelkunde sowie Übungen zur Abgabe und Beratung gelistet. Diese haben ebenfalls Relevanz für die Apothekenpraxis, so die Abda. Jedoch würden die Fächer bei der Vornotenbildung nicht berücksichtigt werden, da konkret das Fach „Apothekenpraxis“ in § 15c PTA-APrV genannt wird.
„Dies führt nach unserer Einschätzung zu einer überproportionalen Bedeutung dieser einzelnen Schulnote in der abschließenden Prüfung.“
Die Lösung
Die Abda liefert zwei Lösungsmöglichkeiten – zum einen könne in § 15 Absatz 2 Satz 3 PTA-APrV auf eine Vornote in der Notenbildung verzichtet werden, wie es auch nach geltendem Recht der Fall ist oder zum anderen könne § 15 Absatz 1 Satz 1 PTA-APrV mit der Bezugnahme auf das Fach „Apothekenpraxis“ gestrichen werden, sodass in Absatz 1 lediglich allgemein die Inhalte des mündlichen Prüfungsgesprächs vorgegeben werden.
„Für die Vornotenbildung sollten dann in § 15 Abs. 2 Satz 3 PTA-APrV nicht lediglich das Fach ‚Apothekenpraxis‘, sondern weitere hierfür heranzuziehende Fächer explizit benannt werden, wenn nicht sogar das gesamte Zeugnis über die schulische Ausbildung dabei einfließen soll.“
Jetzt aber schnell
Schnelligkeit ist gefragt, denn das PTA-Reformgesetz tritt bald in Kraft. Daher bittet die Abda um eine rechtzeitige Lösung, „um absehbare Umsetzungsschwierigkeiten und potenzielle Gerichtsverfahren in Streitfällen zu vermeiden.“
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