PTA-Gehalt: Was muss im Vertrag stehen?
Egal ob mit Tarifvertrag oder nicht – dass das individuelle Gehalt für PTA Verhandlungssache ist, ist bekannt. Wurde dabei eine Einigung erzielt, gilt es, diese auch schriftlich festzuhalten. Was in Sachen PTA-Gehalt im Vertrag stehen muss und welche Stolperfallen lauern, erfährst du von uns.
Ein Arbeitsvertrag kann zwar grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden, doch die wichtigsten Regelungen für das Arbeitsverhältnis müssen trotzdem von dem/der Arbeitgeber:in schriftlich niedergeschrieben und Arbeitnehmenden entsprechend ausgehändigt werden. So regelt es das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) in § 2 „Nachweispflicht“.
Zu den Pflichtangaben gehört neben dem Namen und der Adresse von Arbeitnehmenden sowie Arbeitgebenden auch eine Festlegung, wann das Arbeitsverhältnis beginnt, wo der Arbeitsort ist, wie die Arbeitszeiten sind, welche Ruhepausen- und zeiten gelten und noch einiges mehr. Doch damit nicht genug. Denn auch bezüglich beim Gehalt gibt es für den Vertrag laut NachwG klare Vorgaben.
Gehalt: Höhe, Auszahlung und Zusammensetzung gehören in den Vertrag
In § 2 Absatz 1 heißt es: „In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: […] die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,“.
Somit muss im Vertrag beim PTA-Gehalt einerseits angegeben werden, wann und wie dieses gezahlt wird. Andererseits muss die Höhe des Verdienstes eindeutig geregelt sein – entweder für den jeweiligen Monat oder durch Angabe eines Stundenlohns. Ist dies nicht der Fall, treten die Bestimmungen nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Darin ist nicht nur die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung für das Erbringen einer Arbeitsleistung geregelt, sondern auch, dass bei einer fehlenden Summe eine „übliche Vergütung als vereinbart anzusehen“ ist. Arbeitgebende können sich also nicht auf eine fehlende Regelung berufen und Arbeitnehmende haben einen generellen Anspruch auf eine angemessene Bezahlung. Wie hoch diese im konkreten Fall ausfällt, richtet sich nach den typischen Gehältern für die jeweilige Berufsgruppe.
Übrigens: Falls kein Zeitpunkt zur Auszahlung der Vergütung festgeschrieben ist, gilt § 614 BGB, wonach das Gehalt zum Monatsende gezahlt werden muss.
Achtung bei Tariforientierung
Und auch Zuschläge, beispielsweise für Überstunden und Co. sollten festgeschrieben werden, ebenso die Voraussetzungen, um diese zu erhalten. Generell ist im Arbeitsvertrag oder der entsprechenden schriftlichen Vereinbarung auch eine Anlehnung beziehungsweise Bezugnahme auf den Tarifvertrag möglich. So gibt es beispielsweise laut Bundesrahmentarifvertrag ab der ersten Stunde Mehrarbeit Zuschläge zur Grundvergütung, und zwar in Höhe von 15 Prozent. Ab der elften Überstunde sind es 25 Prozent.
Achtung: Hier sollten Angestellte beachten, dass keine Klauseln wie „der Tarifvertrag in seiner aktuell gültigen Fassung“ oder ähnliche genutzt werden. Denn tritt irgendwann ein neuer Tarifvertrag in Kraft, gilt die Tariforientierung in diesem Fall nicht mehr.
Vorsicht gilt außerdem bei Vereinbarungen zu Sonderzahlungen wie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld sowie Boni oder Prämien. Denn diese sollten laut Arbeitsrechtsexpert:innen so nachvollziehbar und transparent wie möglich vereinbart werden, um beiden Parteien Sicherheit zu bieten. Gleiches gilt für Sachbezüge und Zusatzleistungen wie Tankgutscheine und Co.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
ApoVWG: Adexa hält an Personalzulage fest
Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) greift für die Adxea „an zentralen Punkten zu kurz“. Unter anderem müssen …
ApoVWG: Rx ohne Rezept nur vom Apotheker
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat den Referententwurf für die Apothekenreform in die Ressortabstimmung gegeben. Um die Versorgung zu erleichtern, sollen …
BMG plant vier neue pDL
Die pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) sollen in den Apotheken an Bedeutung gewinnen. Darum plant das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Ausweitung der pDL …