Ab heute ist der Botendienst Regelleistung der Apotheken vor Ort und somit auf Kundenwunsch grundsätzlich erlaubt. Liefern darf nur weisungsgebundenes Personal der Apotheke. Außerdem muss eine ausreichende Beratung gesichert sein. Sind PTA die neuen Boten? Was ist noch neu? Rezepturen dürfen künftig mit „verw. bis“ gekennzeichnet werden und die BtM-Gebühr wird angehoben.
Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wird in verschiedenen Punkten geändert, ebenso die Arzneimittepreisverordnung (AMPreisV). Die Änderungen sind im Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) begründet.
Botendienst
§ 17 ApBetrO regelt Absatz 2 den Botendienst. Bislang hieß es: „Die Zustellung durch Boten der Apotheke ist im Einzelfall ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig.“ Ab heute gilt folgender Satz: „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig.“ Was bleibt, ist die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und mit Namen und Anschrift zu versehen.
Beratung sicherstellen, PTA als idealer Bote?
Der Apothekenleiter muss bei der Zustellung von Arzneimitteln durch einen Boten sicherstellen, dass diese in zuverlässiger Weise geliefert werden. Zudem muss die Zustellung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung keine Beratung zu den Arzneimitteln stattfand oder wenn bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln das Rezept nicht in der Apotheke vorlag. Außerdem muss das Rezept spätestens bei der Aushändigung der Arzneimittel übergeben werden.
Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, muss diese im unmittelbaren Zusammenhang von Arzneimittelübergabe erfolgen. Vor Ort kann dies nur durch Apotheker, PTA oder Pharmazieingenieur erfolgen. Ein Schlupfloch gibt es jedoch: „Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen.“
Temperaturkontrolle mit validem Nachweis
Während des Botendienstes müssen zudem die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen eingehalten werden. So soll sichergestellt werden, dass Wirksamkeit und Qualität der Medikamente nicht beeinträchtigt werden. „Die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden.“
„verw. bis“: Abkürzen erlaubt
§ 14 ApBetrO regelt die Kennzeichnung von Rezepturarzneimitteln. Bislang musste die Verwendbarkeitsfrist mit dem Hinweis „verwendbar bis“ unter der Abgabe von Tag, Monat und Jahr auf dem Etikett dokumentiert werden. Ab sofort ist auch die Abkürzung „verw. bis“ zulässig.
Austausch nach aut-idem bei Privatversicherten
Schließt der verordnende Arzt einen Austausch des für einen Privatpatienten rezeptierten Arzneimittels nicht aus und ist dieser mit einem Austausch einverstanden, darf die Apotheke substituieren. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei gesetzlich Versicherten. Das Arzneimittel muss folglich wirkstoffgleich, in Wirkstoffstärke und Packungsgröße identisch und für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein. Außerdem muss das Arzneimittel in Bezug auf die Darreichungsform austauschbar oder gleich sein.
Neue Regelungen ab 1. Januar 2020
Nacht- und Notdienst
Künftig wird bei der Abgabe eines Fertigarzneimittels in Nacht- und Notdienst der Zuschlag von 16 Centa auf 21 Cent erhöht. Der Betrag fließt in den Notdienstfonds ein und dient zur Förderung der Sicherstellung des Apothekennotdienstes.
BtM-Gebühr
Betäubungsmittel gehören zu den dokumentationsaufwendigen Medikamenten. Zu- und Abgang des Arzneimittels müssen dokumentiert werden. Apotheken erhalten ab Januar 4,26 Euro statt bisher 2,91 Euro pro Zeile/Abgabe. Apotheken mit dem Schwerpunkt Substitution können demnach im Falle einer Sichtvergabe pro erfolgter Einnahme des Substituts in der Apotheke 4,26 Euro in Rechnung stellen.
Die Honorarerhöhung gilt zudem auch für Arzneimittel nach § 3a Arzneimittelverschreibungsverordnung. Darunter zu finden sind die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid.
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