Protesttag: Notdienst-Apotheken dürfen nicht schließen
Am 14. Juni wollen die Apotheken ein Zeichen setzen. Mehr als die Hälfte der leitenden Apotheker:innen will die Apotheke am Protesttag schließen. Doch wer Notdienst hat, muss diesen auch leisten – Notdienst-Apotheken dürfen nicht schließen, teilt die Apothekerkammer Berlin mit.
Die Mehrheit der Kolleg:innen, die am Protest teilnehmen, hat eine Erhöhung des Apothekenhonorars als Kernbotschaft, wie eine aktuelle aposcope-Befragung zeigt. Doch einfach die Türen schließen und protestieren dürfen Apotheken nicht, oder?
Fest steht: Apotheken haben einen Versorgungsauftrag, und zwar nach § 1 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG). Hinzukommt die Dienstbereitschaftspflicht gemäß § 23 Absatz 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Somit ist gegen Flyer verteilen, Poster aufhängen und Schaufenster dekorieren nichts einzuwenden. Wer jedoch die Apotheke am Protesttag schließen will, kann dies auch tun. Grundlage ist das im Grundgesetz verankerte Demonstrationsrecht. Denn in Artikel 9 III S. 1 GG heißt es: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“
Wer also die Apotheke am 14. Juni schließt, macht von seinem Grundrecht Gebrauch. Grund für die Kammer, wegen des Verstoßes gegen den Versorgungsauftrag keine Sanktionen einzuleiten.
Aber: Der Notdienst muss gewährleistet sein. Das heißt im Klartext: Apotheken, die am 14. Juni 2023 für den Notdienst eingeteilt sind, dürfen nicht für die Teilnahme an den Protesten schließen.
Bleibt noch die Frage nach der Schließgenehmigung. Eine Empfehlung gibt es nicht, aber eine rechtliche Einschätzung der Apothekerkammer Berlin. „Eine Schließgenehmigung für die Teilnahme an einer Protestaktion würde sehr wahrscheinlich nicht erteilt werden, die behördlichen Partner würden bei entsprechender Kenntnisnahme von ungenehmigten Schließungen im Rahmen des Protesttages zur Ausübung des Demonstrationsrechts jedoch sehr wahrscheinlich zu einer ähnlichen rechtlichen Einschätzung wie die Kammer kommen und die ungenehmigte Schließung in diesem konkreten Fall nicht sanktionieren.“
Mehr aus dieser Kategorie
Kündigung: 28-Tage-Frist zählt
Stolperfalle Kündigung: Der Wunsch zum Beenden eines Arbeitsverhältnisses muss nicht nur schriftlich, sondern auch fristgerecht geäußert werden. Doch dabei heißt …
Neue Noweda-Kampagne zur Stärkung der Apotheken
„In den vergangenen Jahren hat die Politik die Apotheken extrem vernachlässigt“, sagt Noweda-Chef Dr. Michael Kuck. Und trotz der im …
„Sehr schlecht vorbereitet“: Preis warnt vor Lieferengpässen
Der Präsident der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (Abda), Thomas Preis, sieht die Versorgung mit einigen Arzneimitteln in Gefahr. „Auch in diesen …