Privattelefonate in der Apotheke: Wann droht die Kündigung?
Arbeit und Privates unter einen Hut zu bekommen, ist nicht immer einfach und mitunter lassen sich Überschneidungen nicht vermeiden. Doch was gilt, wenn PTA während der Arbeit beispielsweise Privattelefonate führen – droht die Kündigung?
Generell gilt: Chef:innen haben laut § 106 Gewerbeordnung das Weisungsrecht. Das bedeutet, sie können bestimmen, wann, was, wo und vor allem wie gearbeitet wird. Damit dürfen sie auch festlegen, wie sich PTA und andere Apothekenangestellte bei der Arbeit zu verhalten haben und beispielsweise verbieten, sich während der Arbeitszeit um persönliche Belange zu kümmern. Außerdem ist es zulässig, in der Apotheke ein Handyverbot auszusprechen – beziehungsweise zumindest am konkreten Arbeitsplatz die Nutzung zu untersagen oder einzuschränken, um den Betriebsablauf nicht zu stören.
Das Smartphone ganz zu Hause lassen müssen Angestellte in der Regel nicht. Stattdessen kann dies unter anderem im Pausen- oder Umkleideraum/Spind verbleiben. Denn: Weil die Pausenzeit nicht als Arbeits-, sondern als Freizeit gilt, können währenddessen meist Privattelefonate geführt oder persönliche Erledigungen vorgenommen werden, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen.
Achtung: Gibt es keine expliziten Regelungen zur Handynutzung am Arbeitsplatz, ist der private Gebrauch in der Regel erlaubt, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund klarstellt.
Privattelefonate können zur Kündigung führen
Das heißt jedoch nicht, dass während der Arbeitszeit private Nachrichten gesendet, Onlineshopping betrieben oder Sprachnachrichten aufgenommen werden dürfen. Denn streng genommen handelt es sich dabei um Arbeitszeitbetrug, weil währenddessen nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbracht wird. Eine Kündigung wegen Privattelefonaten in der Apotheke ist also generell möglich.
Es kommt jedoch auf die genauen Umstände an. Unter anderem spielt eine Rolle, wie lange und zu welchem Anlass telefoniert wird. Ruft beispielsweise die Schule oder Kita des Nachwuchses aufgrund eines Notfalls an oder wird ein Termin in der Arztpraxis vereinbart und handelt es sich dabei um Einzelfälle, haben Chef:innen mitunter Nachsehen. Ein minutenlanges Gespräch mit einer Freundin/einem Freund ist dagegen tabu. Gleiches gilt, wenn sich die Privattelefonate häufen. Denn dies rechtfertigt eine Kündigung – unter Umständen sogar fristlos, wenn ein schwerwiegender Pflichtverstoß angenommen wird. Um Ärger zu vermeiden, sollten Angestellte das Gespräch mit dem/der Chef:in suchen und die versäumte Zeit im besten Fall nacharbeiten.
Und auch das genutzte Telefon ist entscheidend. Denn wird das dienstliche Telefon für private Zwecke genutzt, obwohl dies verboten ist, droht ebenfalls eine Abmahnung oder sogar Kündigung.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Schwangerschaft: Kündigungsschutz auch bei Fehlgeburt
Werden berufstätige Frauen schwanger, darf dies nicht zum Nachteil für sie werden. Daher gelten für sie besondere Schutzmaßnahmen – Stichwort …
ePA: 14,5 Tage/Jahr „down“
Als „Kernelement der Digitalisierung im Gesundheitswesen“ bezeichnet das Bundesgesundheitsministerium die elektronische Patientenakte (ePA), die seit rund acht Monaten bundesweit zur …
Cybersicherheit-Richtlinie: Auch Apotheken betroffen
Das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (NIS2UmsuCG) ist am 6. Dezember in Kraft getreten. Das Ziel: Die Cybersicherheit erhöhen und …












