Polizei oder Bundespolizei: Wer zahlt selbst?
Anspruchsberechtigte der Freien Heilfürsorge der Polizei Berlin sind grundsätzlich Selbstzahler:innen. Anders sieht es bei der Bundespolizei (BPol) aus – es gelten die gleichen Vorgaben wie für gesetzlich Versicherte. Apotheken müssen einige Unterschiede im Blick behalten.
Gemäß Arzneiversorgungsvertrag der Bundespolizei können Muster 16-Rezepte zulasten des Kostenträgers über die Apothekenrechenzentren abgerechnet werden. Die Zuzahlung muss nach den gleichen Vorgaben geleistet werden, wie sie für gesetzlich Versicherte gelten. Auch Mehrkosten müssen aus eigener Tasche gezahlt werden. OTC-Arzneimittel werden nicht erstattet.
Hilfsmittel dürfen zulasten der BPol nur abgegeben werden, wenn die Apotheke die Voraussetzungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllt. Kostet ein Hilfsmittel mehr als 500 Euro inklusive Mehrwertsteuer, ist eine Genehmigung einzuholen.
Bei der Polizei Berlin gibt es hingegen keinen Versorgungsvertrag. Auch wenn einige Anspruchsberechtigte der Polizei Berlin eine Versichertenkarte haben und Institutionskennzeichen vergeben sind: Für verordnete Arznei-, Verband- und Hilfsmittel müssen die Betroffenen in Vorleistung gehen. Die Kosten für Arzneimittel und Co. werden von der Behörde zwar vollständig übernommen, aber nur, wenn die Anspruchsberechtigten die quittierten Rezepte entsprechend vorlegen. Eine Abrechnung von Muster 16-Verordnungen zulasten der Polizei Berlin über die Rezeptabrechnungsstellen ist grundsätzlich nicht möglich. Gleiches gilt für Anwärter:innen der Polizei Berlin.
Merke: Auch wenn die Anspruchsberechtigten Versichertenkarten haben und Arztpraxen Papierrezepte zulasten der Polizei Berlin und den Kostenträgerkennungen 103600627 oder 103600547 ausstellen, können die Verordnungen nicht über die Apothekenrechenzentren abgerechnet werden.
Anders sieht es bei der Polizei Brandenburg aus. Auch wenn es keinen Versorgungsvertrag gibt, werden Abrechnungen von Muster 16-Rezepten über die Rechenzentren akzeptiert. Vorsicht, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Eine Zuzahlung ist nicht zu leisten. Mehrkosten sind jedoch zu zahlen.
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