Die erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung ist am 16. Januar in Kraft getreten. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat die Testmöglichkeiten ausgeweitet. Die Gesundheitsämter dürfen nun auch Zahnärzt*innen und Apotheken mit der Durchführung von Coronatests beauftragen. 9 Euro sollen die Apotheken als Vergütung für die Duchführung eines PoC-Tests, der im Auftrag des Gesundheitsamtes durchgeführt wird, erhalten.
Mit den Änderungen der Corona-Testverordnung wird der Kreis der beauftragungsfähigen Personen und Einrichtungen konkretisiert. „Im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdienstes können medizinische Labore, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen SARS-CoV-2-Tests an Personen, die sich möglicherweise mit dem Virus infiziert haben, vornehmen. Dazu zählen beispielsweise Kontaktpersonen“, teilt das Bundesgesundheitsministerium mit. Seit Samstag können auch Apotheken im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdienstes PoC-Antigen-Schnelltests anbieten.
Die Verordnung regelt auch die Vergütung – 9 Euro sollen die Apotheken für einen PoC-test erhalten, den sie im Auftrag des Gesundheitsamtes durchführen – das sind 4 Euro mehr, als ursprünglich angedacht. „Sofern der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als weiterer Leistungserbringer beauftragte Dritte kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1 je Testung 9 Euro“, heißt es in der Verordnung.
Im Entwurf der Verordnung wurde die Vergütung auf 5 Euro pro Test beziffert. Aus Sicht der ABDA zu wenig: „Die Höhe der in § 12 Absatz 2 vorgesehenen, gegenüber Ärzten und Zahnärzten auf ein Drittel gesenkten Vergütung für die Durchführung von Tests (5 Euro statt 15 Euro) ist für uns nicht nachvollziehbar“, teilte eine Sprecherin mit. „Die Umstände der Leistungserbringung und der damit verbundene Aufwand unterscheiden sich nicht danach, wer die Tests durchführt. Auch die Kosten für das eingesetzte Personal sind grundsätzlich vergleichbar.“
Eine Gebühr von fünf Euro liege zudem deutlich unter allen Erfahrungswerten, die bislang der Kostenkalkulation von Apotheken für die Durchführung von PoC-Antigentests zugrundeliegen. „Aus der Verordnungsbegründung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine derart niedrige Gebühr rechtfertigen könnten.“
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