Po-Tritt: Tätlicher Angriff als Kündigungsgrund?
Im Berufsleben lassen sich Konflikte oftmals nicht vermeiden. Das gilt auch in der Apotheke. Immerhin verbringst du den Großteil deines Tages mit den Kolleg:innen und bist nicht mit jedem/jeder auf einer Wellenlänge. Mitunter fallen Streitigkeiten auch heftiger aus. Doch ein tätlicher Angriff auf ein anderes Teammitglied bedeutet die Kündigung, oder?
Gewalt am Arbeitsplatz ist ein No-Go. Doch jedes Jahr werden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung immer mehr Gewaltvorfälle mit Beschäftigten gemeldet. Doch welche Konsequenzen hat es, wenn sich Angestellte nicht beherrschen können? Droht nach einem tätlichen Angriff die Kündigung? Die Antwort liefert ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen. Demnach führt ein Po-Tritt gegen einen Kollegen offenbar nicht zum sofortigen Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Tätlicher Angriff rechtfertigt fristlose Kündigung – eigentlich
Verhandelt wurde ein Fall, bei dem ein Angestellter einem Kollegen in den Hintern getreten hat und dafür die fristlose Kündigung erhielt. Dagegen wehrte sich der Mann und verwies auf eine vorangegangene Provokation. Demnach befand er sich gerade auf einer Leiter, als zwei Kollegen direkt unter ihm begannen, den Boden mit einem Druckluftgerät zu säubern, sodass Staub und Schmutz nach oben gewirbelt wurden. Der Mann forderte die anderen beiden Mitarbeiter mehrfach auf, ihre Arbeit zu beenden, doch nur einer von beiden kam dem nach. Dies nahm der Angestellte zum Anlass, von der Leiter zu steigen und dem weiterarbeitenden Kollegen einen Tritt zu verpassen. Nach einer Beschwerde des Betroffenen beim Vorgesetzten räumte der Mann seine Tat sein. Dennoch wurde er fristlos entlassen.
Zur Erinnerung: Für eine fristlose Kündigung braucht es einen triftigen Grund. Das gilt sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende. So muss beispielsweise eine erhebliche Vertragsverletzung vorliegen und die Weiterbeschäftigung muss unzumutbar sein.
Doch die Entscheidung war unzulässig, entschied das Gericht. Zwar sei ein tätlicher Angriff generell Grund genug für eine fristlose Kündigung. Allerdings müsse im vorliegenden Fall auch die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden, heißt es vom DGB Rechtsschutz. Da der Mann bereits seit 30 Jahren im Betrieb arbeitete und sich sofort einsichtig zeigte, hätte eine Abmahnung genügt. Zudem sei der Kollege unverletzt geblieben und von einer Wiederholung der Tat sei nicht auszugehen.
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