Die Verstetigung der Botendienstvergütung wurde aus dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) gestrichen. Dafür wurde eine einmalige Ausdehnung des Kinderkrankengeldes eingefügt. Eltern stehen in diesem Jahr je fünf Krankentage für die Betreuung der Kinder mehr zur Verfügung – bei Alleinstehenden sind es zehn Kinderkrankentage. Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld auf 24 Monate ausgedehnt.
Gesetzlich Versicherten stehen für ihre Kinder unter zwölf Jahren Krankentage zur Betreuung im Krankheitsfall zur Verfügung. Für Elternpaare sind das zehn Tage pro Jahr und Kind. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Tage. In diesem Jahr stellt die Corona-Pandemie vor allem Eltern vor große Herausforderungen. Erleichterung sollen diese im Falle einer Erkrankung des Kindes bekommen. Das KHZG sieht eine Ausweitung der Kinderkrankentage vor. Elternpaare sollen im Jahr 2020 fünf Tage und Alleinerziehende zehn Tage mehr für die Pflege eines erkrankten Kindes zur Verfügung haben.
Mehr Kinderkrankentage für 2020
Möglich macht dies eine Änderung im Sozialgesetzbuch (SGB) V, die über das KHZG erfolgen soll. Nach § 45 Absatz 2 soll folgender Absatz eingefügt werden:
„Abweichend von Absatz 2 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage.“
Die Ausdehnung des Leistungszeitraumes könnte zu Ausgaben im niedrigen dreistelligen Millionenbereich führen.
Anspruch haben gesetzlich Versicherte, wenn diese am ersten Krankheitstag ein Attest vom Kinderarzt einholen. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Ausdehnung der Kurzarbeit
Aufgrund der Corona-Pandemie hatte die Bunderegierung zu Beginn der Krise den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert und im weiteren Verlauf die Zahlung erhöht. Außerdem wurde die Bezugsdauer von zwölf auf 24 Monate ausgedehnt. Demnach kann das Kurzarbeitergeld von Betrieben, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, höchstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden – vorausgesetzt, 10 Prozent der Beschäftigten sind vom Arbeitsausfall betroffen. Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet – im zweiten Quartal 2021 zur Hälfte.
Angestellte in Kurzarbeit erhalten normalerweise 60 Prozent des Nettolohnes. Bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 Prozent. Im Zuge der Pandemie wurde das Kurzarbeitergeld allerdings erhöht: ab dem vierten Monat erhalten kinderlose Beschäftigte, die mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, 70 Prozent (Arbeitnehmer mit Kindern 77 Prozent) und ab dem siebten Monat 80 Prozent (Arbeitnehmer mit Kindern 87 Prozent). Die Erhöhungen gelten für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, maximal bis zum 31. Dezember 2021.
Pflege von Angehörigen
Wer coronabedingt einen Angehörigen pflegen muss, kann 2020 bis zu 20 Arbeitstage dafür aufwenden und Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Die Vorgabe gilt für den Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020.
Grundlage ist § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG), der Berufstätigen, die einen Pflegefall haben, die Möglichkeit bietet, ihre Arbeit für eigentlich zehn Tage zu unterbrechen. Ein Antrag beim Arbeitgeber muss vorab nicht gestellt werden, dieser ist jedoch unverzüglich zu informieren und wenn gefordert, ein Attest vorzulegen.
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