Eine Tariferhöhung von 10,5 Prozent hatte die Adexa in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) gefordert. Geeinigt haben sich die Tarifparteien auf ein Plus von im Schnitt knapp 7 Prozent für die nächsten drei Jahre, denn erst dann kann der Tarifvertrag gekündigt werden.
Die Adexa hatte im vergangenen Jahr den Gehaltstarifvertrag gekündigt und gleichzeitig Anpassungen gefordert. Nach Monaten kam es zu einer Einigung zum 1. Juli – so lange hatte der alte Gehaltstarifvertrag seine Gültigkeit behalten. Eine Rückwirkung oder Nachzahlung für die ersten sechs Monate dieses Jahres wurden nicht vereinbart. Bis 2026 ändert sich an dem Gehaltsplus durch einen Sockelbetrag von 150 beziehungsweise 100 Euro pro Monat in Abhängigkeit von der Berufsjahresklasse nichts. Somit gelten die ab dem 1. Juli 2024 gültigen Tarifgehälter bis zum 31. Dezember 2025. Dann steht ein schon jetzt verhandeltes Plus in Höhe von 3 Prozent an.
Die vereinbarten Gehaltserhöhungen ergeben für drei Jahre insgesamt im Schnitt eine Erhöhung in Höhe von 6,93 Prozent. Der neue Gehaltstarifvertrag kann frühestens zum 31. Dezember 2026 gekündigt werden. Daraus ergibt sich eine Laufzeit von 2,5 Jahren.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf die Tariferhöhungen haben Apothekenangestellte nur, wenn sie selbst Mitglied der Adexa und der/die Chef:in Mitglied im ADA ist. Angestellte, die kein Adexa-Mitglied sind, können dennoch Anspruch auf die Tariferhöhung haben. Nämlich dann, wenn Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen den Gehaltstarifvertrag als Grundlage im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Wer jedoch eine Klausel mit einer Summe X vereinbart hat, hat das Nachsehen. Leer gehen auch die Angestellten aus, die als Klausel im Arbeitsvertrag „den Tarifvertrag in der aktuell geltenden Fassung“ vereinbart haben. Apothekenmitarbeiter:innen, die wiederum „das jeweils geltende Tarifrecht“ schriftlich festgelegt haben, profitieren automatisch von der Tariferhöhung.
Was gilt, wenn übertariflich bezahlt wird?
Angestellte, die bereits übertariflich bezahlt werden, haben nur Anspruch auf die Erhöhung, wenn ihr Gehalt geringer ausfällt als das ab dem 1. Juli beziehungsweise 1. Januar 2026 geltende Tarifgehalt. Liegt das Gehalt trotz Tariferhöhung noch immer auf Tarifniveau, besteht kein Anspruch auf eine Anpassung. Dies gilt beispielsweise, wenn in den Regelungen zur Vergütung festgehalten ist, dass sich das monatliche Bruttogehalt aus dem Bruttogehalt des gültigen Gehaltstarifvertrages und einer übertariflichen Zulage in einer festgelegten Höhe zusammensetzt und sich die Zulage mit jeder Tariferhöhung automatisch um deren vollen Betrag mindert. Diese Regelung ist in den Arbeitsvertragsmustern des ADA enthalten.
Anders sieht es aus, wenn einzelvertraglich vereinbart wurde, dass das Gehalt um X Prozent oder die Summe Y über dem Tarifgehalt liegt, dann haben Angestellte Anspruch auf eine Erhöhung des Gehaltes in Höhe der vereinbarten Gehaltserhöhung.
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