Pharmazeutische Dienstleistungen: Was wird wie abgerechnet?
150 Millionen Euro stehen für die pharmazeutischen Dienstleistungen zur Verfügung. Abgerufen wurden bislang nur 1,5 Millionen Euro. Wir liefern dir einen Überblick zur Abrechnung.
Insgesamt fünf pharmazeutische Dienstleistungen werden von den Kassen übernommen:
- erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation
- pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten
- pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie
- erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik
- standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck
pharmazeutische Dienstleistung, Sonder-PZN und Vergütung
pDL | Wer? | Wie viel? | Sonder-PZN | Wann? |
erweiterte Medikationsberatung Polymedikation | Apotheker:innen, geschult | 90 Euro | 17716808 | alle zwölf Monate mindestens fünf Arzneimittel in Dauertherapie |
17716814, wenn Patient:in innerhalb von zwölf Monaten umgestellt wird | ||||
pharmazeutische Betreuung nach Organtransplantation | Apotheker:innen, geschult | 90 Euro | 17716843 | in den ersten sechs Monaten nach der Transplantation |
17,55 Euro (Nachgespräch) | 17716866 | |||
pharmazeutische Betreuung orale Antitumortherapie | Apotheker:innen, geschult | 90 Euro | 17716820 | einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn einer oralen Antitumortherapie Neuverordnung eines Antitumortherapeutikums, einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn der Folgetherapie |
17,55 Euro (Nachgespräch) | 17716837 | |||
standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck | pharmazeutisches Personal | 11,20 Euro | 17716872 | alle zwölf Monate; werden Patient:innen umgestellt, kann die Leistung auch vor Ablauf der Frist erbracht werden |
erweiterte Einweisung korrekte Inhalationstechnik | pharmazeutisches Personal, geschult | 20 Euro | 17716783 | Neuverordnung von Devices oder Device-Wechsel; Kund:innen, die während der letzten zwölf Monate keine Einweisung hatten |
Im Anhang 3 der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V sind die Bedruckungsregeln für die pharmazeutischen Dienstleistungen festgelegt. Abgerechnet wird per Sonder-Beleg über den Nacht- und Notdienstfonds. Für jede/n Kund:in ist ein Vordruck zu verwenden, auf dem bis zu drei pharmazeutische Dienstleistungen, die am gleichen Tag für eine/n Kund: in erbracht wurden, abgerechnet werden können.
geforderte Daten
- Versichertendaten: Name, Adresse, Geburtsdatum, wie auf der elektronischen Gesundheitskarte angegeben (für die PKV und andere Kostenträger: Name, Adresse, Geburtsdatum, wie beispielsweise auf der Vereinbarung zur Inanspruchnahme einer pharmazeutischen Dienstleistung angegeben)
- Kostenträgerkennung/Versichertennummer:
GKV: Institutionskennzeichen der Krankenkasse, Name der Kassen und Krankenversicherungsnummer laut Versichertenkarte
PKV: Kostenträgerkennung 999999994, Versichertennummer A00000000
andere Kostenträger wie beispielsweise Postbeamtenkrankenkasse oder Polizei: Kostenträgerkennung 888888885, Versichertennummer B000000004 - Betriebsstättennummer (BSNR): Fonds-IK 661100401
- Lebenslange Arztnummer (LANR): Fonds-IK
- Ausstelldatum und Abgabedatum: In beide Datumsfelder wird der Tag der Erbringung der pharmazeutischen Dienstleistung eingetragen.
- Apotheken-IK
- Arzneimittelnummer: die verschiedenen Sonderkennzeichen der einzelnen pharmazeutischen Dienstleistung
- Zuzahlung: 0
- Gesamtbrutto 0,00
- Faktor: 1
- Taxe 0
- Apothekenname: Name und Ort der Apotheke werden neben dem Abgabedatum aufgedruckt
- Unterschrift: Jeder Beleg muss durch die Apotheke unterschrieben werden.
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