Die pharmazeutischen Dienstleistungen werden über den Apothekenbeleg abgerechnet. Die Vordrucke werden den Apotheken durch den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) zur Verfügung gestellt. Wie der Beleg zu bedrucken ist, regelt die Technische Anlage.
Im Anhang 3 der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V sind die Bedruckungsregeln für die pharmazeutischen Dienstleistungen festgelegt.
Für jede pharmazeutische Dienstleistung bedruckt die Apotheke einen Sonderbeleg mit schwarzer Schrift, und zwar ist für jede/n Kund:in ein Vordruck zu verwenden. Allerdings können bis zu drei pharmazeutische Dienstleistungen, die am gleichen Tag für eine/n Kund: in erbracht wurden, auf einem Beleg aufgedruckt werden.
Welche Daten sind einzutragen?
Die Vordrucke sind nicht personalisiert, daher muss die Apotheke alle für die Abrechnung relevanten und geforderten Daten selbst eintragen. Das sind:
- Versichertendaten: Name, Adresse, Geburtsdatum, wie auf der elektronischen Gesundheitskarte angegeben
für die PKV und andere Kostenträger: Name, Adresse, Geburtsdatum, wie beispielsweise auf der Vereinbarung zur Inanspruchnahme einer pharmazeutischen Dienstleistung angegeben - Kostenträgerkennung/Versichertennummer:
GKV: Institutionskennzeichen der Krankenkasse, Name der Kassen und Krankenversicherungsnummer laut Versichertenkarte
PKV: Kostenträgerkennung 999999994, Versichertennummer A00000000
andere Kostenträger wie beispielsweise Postbeamtenkrankenkasse oder Polizei: Kostenträgerkennung 888888885, Versichertennummer B000000004 - Betriebsstättennummer (BSNR): Fonds-IK 661100401
- Lebenslange Arztnummer (LANR): Fonds-IK
- Ausstelldatum und Abgabedatum: In beide Datumsfelder wird der Tag der Erbringung der pharmazeutischen Dienstleistung eingetragen.
- Apotheken-IK
- Arzneimittelnummer: die verschiedenen Sonderkennzeichen der einzelnen pharmazeutischen Dienstleistung
- Zuzahlung: 0
- Gesamtbrutto 0,00
- Faktor: 1
- Taxe 0
- Apothekenname: Name und Ort der Apotheke werden neben dem Abgabedatum aufgedruckt
- Unterschrift: Jeder Beleg muss durch die Apotheke unterschrieben werden.
Die Belege werden an die Rechenzentren übermittelt. „Die Vergütung für pharmazeutische Dienstleistungen wird von NNF zeitgleich mit der Notdienstpauschale zum Ende des Folgequartals ausgezahlt werden. Wenn zum Beispiel eine Apotheke im März eine Dienstleistung erbringt und pünktlich an das Apothekenrechenzentrum meldet, erfolgt die Auszahlung Ende Juni“, informiert der NNF auf der Website.
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