Pflegehilfsmittelvertrag: Was ist zu beachten?
Der Pflegehilfsmittelvertrag wurde zum 30. September gekündigt. Weil eine Friedenspflicht vereinbart wurde, gilt der Vertrag bis Jahresende weiter. Wird bis dahin keine Einigung erzielt, entscheidet die Schiedsstelle. Die Vorbereitungen laufen.
Die Verhandlungen zum neuen Pflegehilfsmittelvertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband laufen alles andere als glatt. Der GKV habe aus Sicht des DAV keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt, den Vertrag unter Nutzung digitaler Prozesse mit effizienten Abläufen zu gestalten. Stattdessen werde ein allgemein gehaltener Vertrag mit weitgehend analogen und zeitintensiven Prozessen bevorzugt. Seitdem herrscht bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und saugenden Bettschutzeinlagen Unsicherheit.
Der bestehende Vertrag wurde zu Ende September gekündigt. Weil die Vertragsparteien eine Friedenspflicht bis zum 31. Dezember vereinbart haben, behält der Vertrag bis dahin seine Gültigkeit.
Entscheidung durch Schiedsstelle
Aktuell laufen die Vorarbeiten für ein mögliches Schiedsverfahren. Um die strittigen Sachverhalte im Schiedsverfahren so gering wie möglich zu halten, wurden die Verhandlungen fortgesetzt. Das Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn bis zum 31. Dezember keine Einigung über einen neuen Vertrag erzielt wurde. Bis es dann zum Schiedsspruch kommt, bleibt der bestehende Vertrag auch über den Jahreswechsel hinaus in Kraft.
Apotheken können somit Versicherte weiterhin auf Basis des bestehenden Vertrages mit Pflegehilfsmitteln und saugenden Bettschutzeinlagen versorgen. Und zwar so lange, bis eine Einigung erzielt oder ein Schiedsspruch festgelegt wurde.
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