Pflegehilfsmittel: Monatspauschale steigt auf 42 Euro
Die Friedenspflicht beim Pflegehilfsmittelvertrag gilt noch bis Jahresende. Apotheken können Anspruchsberechtigte aber auch nach dem Jahreswechsel versorgen. Der DAV wird noch im Dezember einen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens einreichen. Zudem steigt die Monatspauschale für Pflegehilfsmittel zum 1. Januar 2025 auf 42 Euro.
Seit Monaten verhandeln DAV und GKV-Spitzenverband über einen Pflegehilfsmittelvertrag. Jetzt steht fest: Die Verhandlungen wurden erfolglos beendet. Der DAV werde daher noch in diesem Monat den Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens einreichen.
Eine Versorgungslücke wird es nicht geben. Denn der aktuelle Pflegehilfsmittelvertrag behält auch über den Jahreswechsel seine Gültigkeit, und zwar so lange, bis eine Entscheidung durch einen Schiedsspruch getroffen wurde. Dies muss in einem Zeitraum von drei Monaten erfolgen.
Das bedeutet: Apotheken können Versicherte weiterhin auf Basis des aktuellen DAV-Pflegehilfsmittelvertrages mit Pflegehilfsmitteln und saugenden Bettschutzeinlagen versorgen, bis ein neuer Vertrag durch einen Schiedsspruch festgelegt wird.
Zudem wird die Monatspauschale zum 1. Januar 2025 auf 42 Euro angehoben. Somit können Anspruchsberechtigte mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch bis maximal 42 Euro versorgt werden. Grundlage ist das Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz. Eine weitere Dynamisierung in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren wird es zum 1. Januar 2028 geben. Versicherte, die bereits eine Genehmigung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch haben, müssen keinen neuen Antrag stellen.
Anspruch haben Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden oder in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben. Ein Rezept brauchen die Pflegebedürftigen nicht. Jedoch muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. In der Regel ist dieser nur einmalig zu stellen. Der/die Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder gesetzliche Vertreter können den Antrag stellen. Nur in Ausnahmefällen ist die Kostenübernahme durch die Pflegekasse zeitlich begrenzt.
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