Pflegehilfsmittel: 60 Euro bis Jahresende
60 Euro statt 40 Euro: Gute Nachrichten für alle Patienten, die Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben. Die bis zum 30. September 2020 gültige erhöhte monatliche Pauschale kann noch bis zum Jahresende abgerechnet werden.
Weil Mundschutz, Desinfektion, Einmalhandschuhe und andere Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wegen der hohen Nachfrage in der Corona-Pandemie teurer geworden sind, wurde die monatliche Pauschale für Pflegebedürftige von 40 Euro zum 1. April 2020 auf 60 Euro erhöht. Allerdings mit zeitlicher Befristung – eigentlich sollte am 30. September Schluss sein. Doch nun wurde die Erhöhung verlängert und zwar bis zum 31. Dezember 2020.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte bereits Mitte September einen nahtlosen Übergang der Verlängerung in Aussicht gestellt. „Es ist beabsichtigt, die Erhöhung der monatlichen Hilfsmittelpauschale von 40 auf 60 Euro bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern“, hieß es aus dem BMG.
Verlängerung der Pauschale für Pflegehilfsmittel: Apothekerverband informiert Apotheken
Jetzt hat auch der Sächsische Apothekerverband über die Fristverlängerung informiert. „Die Erhöhung des Höchstbetrages für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf 60 Euro ist derzeit noch bis zum 30. September 2020 befristet, hieß es vor wenigen Tagen. „Der DAV hat uns mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem BMG die Anhebung des gesetzlich geregelten Höchstbetrags durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wird.“
Was zuvor galt
Zuvor war die erhöhte Pauschale in § 4 Satz 1 COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) geregelt. Darin heißt es: „Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen ab dem 1. April 2020 […] monatlich den Betrag von 60 Euro nicht übersteigen. Dieser Betrag stellt zugleich die Vergütung dar, die ein Leistungserbringer für die Versorgung eines Pflegebedürftigen mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln monatlich höchstens beanspruchen kann.“
§ 4 COVID-19-VSt-SchutzV sei laut BMG solange anzuwenden, wie § 150 Sozialgesetzbuch (SGB) XI auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 152 SGB XI gelte – Voraussetzung sei das Fortbestehen der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Im Klartext heißt das: „Wenn also § 150 SGB XI bis zum Jahresende verlängert wird und die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite fortbesteht, gilt auch die erhöhte Hilfsmittelpauschale bis zum 31. Dezember 2020.“
Was ist § 150 SGB XI? Hierbei handelt es sich um die Norm, die wesentliche Regelungen zur Unterstützung und Entlastung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen während der Corona-Pandemie enthält. Sie wurden mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz eingeführt und gelten befristet bis zum 30. September 2020, so ein Sprecher.
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