Paracetamol-Zäpfchen: Festbetrag beachten
Zum 1. August wird bei Paracetamol-Zäpfchen von Ratiopharm in drei Stärken die Festbetragsaufhebung eingestellt. Grundlage ist ein Beschluss des GKV-Spitzenverbandes, der auf der Bekanntmachung der Kinderarzneimittelliste beruht.
Für Paracetamol-Zäpfchen von Ratiopharm zu zehn Stück in den Stärken 75 mg, 125 mg und 250 mg werden ab dem 1. August die Festbeträge wieder angewendet. Somit gilt wieder der in der Festbetragsgruppe 2 für Paracetamol festgelegte Wert.
„Gemäß § 35 Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hebt der GKV-Spitzenverband innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstellten oder geänderten Liste von Arzneimitteln, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind, die für die in der Liste aufgeführten Arzneimittel festgesetzten Festbeträge auf“, heißt es in der Bekanntmachung vom 16. Juni. Aufgeführt sind die PZN 03953580, 03953597 und 09263913 – diese können den oben genannten Arzneimitteln zugeordnet werden.
Infolge der Bekanntmachung der aktualisierten Kinderarzneimittelliste des BfArM vom 20. März, hat der GKV-Spitzenverband beschlossen, die Festbeträge für die Schmerz- und Fieberzäpfchen wieder anzuwenden.
Patient:innen müssen die anfallenden Mehrkosten wieder aus eigener Tasche zahlen. Es sei denn, es muss im Falle eines Lieferengpasses auf die Arzneimittel ausgewichen werden und für das nicht verfügbare Präparat liegt ein Rabattvertrag vor.
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