Die OTC-Ausnahmeliste wurde angepasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat verschiedene Änderungen beschlossen. Unter anderem sind Nystatin-Dermatika für Erwachsene nicht mehr erstattungsfähig.
Der G-BA legt in der OTC-Ausnahmeliste (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)) fest, welche apothekenpflichtigen, nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgeführt werden und somit erstattungsfähig sind. Ausgewählt wird nach festgelegten Kriterien, beispielsweise wenn die Arzneistoffe zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
Eine Krankheit ist wiederum als schwerwiegend einzustufen, wenn sie „lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt“.
Nystatin nicht mehr als Dermatika
Bislang galt für Nystatin: „Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten“. Nummer 34 wird angepasst, und zwar wird hinter „Nystatin“ das Wort „oral“ eingefügt. Somit heißt es: „Nystatin, oral, nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten.“ Topische Präparate fallen aus der Erstattung. Außerdem werden „Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum“, zu denen auch Nystatin gehört, in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführt.
Was ist noch neu?
- Eisen-(II)-Verbindungen werden nur als Monopräparate nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie erstattet.
- Gleiches gilt für Harnstoff. In der OTC-Ausnahmeliste heißt es: „Harnstoffhaltige Dermatika als Monopräparate mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.“
- Für Pankreasenzyme gilt der Zusatz „ausgenommen in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen“, und zwar nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.
- Änderungen gibt es auch bei Flohsamen und Flohsamenschalen. Diese sind nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoe erstattungsfähig.
- Metixenhydrochlorid ist in der Anlage I nicht mehr aufgeführt.
Diagnose: Ja, Nein, Vielleicht
Hat die Praxis eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt – eine Verpflichtung gibt es nicht –, besteht eine erweiterte Prüfpflicht für die Apotheke. Stimmt die angegebene Diagnose mit den Vorgaben der OTC-Ausnahmeliste überein, hat die Apotheke grünes Licht für die Abgabe. Gesetzliche Zuzahlung und eventuell anfallende Mehrkosten werden fällig. Außerdem sind Rabattverträge zu beachten. Gibt es keine Übereinstimmung, muss der/die Kund:in selbst für die Kosten des Arzneimittels aufkommen.
Ist keine Diagnose dokumentiert, muss die Apotheke auch nicht prüfen. Allerdings muss der Wirkstoff auf der OTC-Ausnahmeliste zu finden sein.
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