OTC-Ausnahmeliste: Jumbopackung nicht erlaubt
Nicht-verschreibungspflichtige Antihistaminika werden von den Kassen gezahlt – auch für Erwachsene. Grundlage ist die OTC-Ausnahmeliste. Allerdings sollten Apotheken auch die Packungsgrößenverordnung im Blick behalten. Stichwort Jumbopackung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in der OTC-Ausnahmeliste (Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL)) fest, welche apothekenpflichtigen, nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgeführt werden und somit erstattungsfähig sind. Ausgewählt wird nach festgelegten Kriterien, beispielsweise wenn die Arzneistoffe zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Eine Krankheit ist wiederum als schwerwiegend einzustufen, wenn sie „lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt“.
In der Anlage I der AM-RL heißt es unter Ziffer 6:
Antihistaminika
- nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
- nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
- nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus,
- nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.
Somit sind OTC-Antihistaminika wie beispielsweise Cetirizin, Levocetirizin, Loratadin, Desloratadin, Bilastin und Dimetinden in den genannten Indikationen erstattungsfähig. Verschreibende sind nicht zur Angabe der Diagnose verpflichtet. Ist diese dokumentiert, haben Apotheken eine Prüfpflicht.
Keine Jumbopackung erlaubt
Allerdings muss bei der Abgabe die Packungsgrößenverordnung im Blick behalten werden. Dimetinden-haltige Lösungen zum Einnehmen sind beispielsweise auch als Jumbopackung im Handel. Und die wird nicht erstattet. „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichnete Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden“, heißt es in § 2 Satz 4 Packungsgrößenverordnung. Untermauert wird dies durch § 8 Absatz 2 Rahmenvertrag. „Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“ Somit können Fenistil-Tropfen zu 100 ml nicht zulasten der Kasse abgegeben werden – auch nicht für Kinder.
Im dringenden Fall – Akutversorgung, Notdienst – darf das Rezept von der Apotheke geändert werden und entsprechend den Vorgaben von § 17 Rahmenvertrag versorgt werden. Apotheken dürfen eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht oder ein Vielfaches dieser Packung ist oder eine der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße an den/die Kund:in abgeben.
Dimetinden – enthalten in Fenistil-Tropfen – ist zur symptomatischen Linderung von histaminbedingtem Juckreiz, Nesselsucht, Insektenstichen und allergischem Schnupfen bei Patient:innen älter als sechs Jahre zugelassen. Bei Kindern im Alter von einem Jahr bis elf Jahren wird entsprechend dem Körpergewicht dosiert. Ab zwölf Jahren beträgt die empfohlene Tagesdosis 3 bis 6 mg Dimetindenmaleat verteilt auf drei Einzeldosen.
Das H1-Antihistaminikum besitzt antihistamine, antiallergische, juckreizlindernde, dämpfende und lokalanästhetische Eigenschaften.
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