Sind Original und Generikum Rabattpartner der Krankenkasse, hat die Apotheke freie Wahl – oder? Die Antwort liefert der Rahmenvertrag in § 11.
Hat die Praxis kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, hat der Rabattvertrag oberste Priorität. Die Kassen haben laut Bundesgesundsheitsministerium bereits seit 2003 die Möglichkeit, mit den Herstellern Rabattverträge abzuschließen, Apotheken sind seit 2007 – Grundlage ist das Wettbewerbsstärkungsgesetz – verpflichtet, die Rabattverträge zu beachten und entsprechend zu liefern. Ziel ist es, Kosten zu sparen und das Gesundheitssystem zu entlasten.
Rabattvertrag: Preis ist geheim
Rabattverträge werden auf freiwilliger Basis zwischen den Kostenträgern und den Herstellern geschlossen. Wie hoch der Preisnachlass ist, den der Hersteller der Kasse gewährt, ist der Apotheke nicht bekannt, denn das Arzneimittel wird zu den üblichen Konditionen eingekauft und gemäß Arzneimittelpreisverordnung abgerechnet.
Arzneimittel-Rabattverträge haben in der Regel eine Gültigkeit von zwei Jahren und werden für die einzelnen Arzneistoffe geschlossen, und zwar exklusiv oder im Mehrpartnermodell vergeben. Bei letzterem haben mehrere Hersteller – in der Regel bis zu drei – einen Zuschlag erhalten. Unter Umständen können dann Original und Generikum rabattiert sein.
Original und Generikum rabattiert: Was hat Vorrang?
Die Antwort liefert der Rahmenvertrag in § 11 Absatz 1 Satz 3: „Treffen die Voraussetzungen nach Sätze 1 und 2 bei einer Krankenkasse für mehrere rabattbegünstigte Fertigarzneimittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.“
Das bedeutet: Sind mehrere Arzneimittel rabattiert – Generikum und/oder Original – hat die Apotheke freie Wahl zwischen den Rabattpartnern der Kasse. Bei der Auswahl können jedoch einige Parameter berücksichtigt werden – fällt eine Zuzahlung an oder sind Mehrkosten zu zahlen?
Lieferung nicht möglich. Und dann?
Kann der Rabattvertrag aufgrund von Lieferengpässen nicht bedient werden, kommen die vier preisgünstigsten Arzneimittel infrage. Fallen diese auch aus, geht es entsprechend der Abgaberangfolge immer eine Preisstufe höher. Allerdings darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein als das verordnete. Das rezeptierte Medikament stellt den Preisanker und somit die Preisobergrenze dar. Wird dieser überschritten, ist die Sonder-PZN aufzudrucken.
Abgegeben werden darf das verordnete Arzneimittel im beschriebenen Fall also nur, wenn es entsprechend der Abgaberangfolge auch an der Reihe ist und alle anderen Präparate, die Vorrang haben, nicht lieferbar sind. Oder aber, wenn es Rabattpartner der Kasse ist. Die Corona-Sonderregeln lassen jedoch ein Abweichen von der Abgaberangfolge zu.
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