OTC statt Rx: Omacor (Omega-3-Säurenethylester 90, Mylan) ist nicht mehr verschreibungspflichtig und somit nicht mehr erstattungsfähig. Der Status des Arzneimittels (Original) änderte sich zum 1. April 2020. Für Patienten, die das Präparat bislang immer zulasten der Kasse erhalten haben, gibt es eine böse Überraschung. PTA und Apotheker sind in Erklärungsnot, denn viel Spielraum bleibt nicht, weil der Austausch von OTC auf Rx nicht gestattet ist.
Zodin (1.000 mg Omega-3-Fettsäuren, Trommsdorff) ist bereits seit Januar 2020 nicht mehr verschreibungspflichtig und aus dem Leistungskatalog der Kassen gefallen. Seit April gilt dies auch für Omacor im Original.
Was ist passiert?
Omega-3-Fettsäuren in einer Tagesdosis von 1 g als Kombination aus Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaensäure (DHA) sind seit 2000 in verschiedenen EU-Ländern zur Sekundärprophylaxe nach einem Herzinfarkt zugelassen. Doch die offene Präventionsstudie aus dem Jahr 1999, die Grundlage für die Zulassung war, konnte der Nutzen-Risiko-Bewertung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) im vergangenen Jahr nicht standhalten. Die Daten zeigen zwar eine geringfügige relative Risikoreduzierung, aber die positiven Auswirkungen konnten in aktuelleren Studien nicht bestätigt werden. Daraufhin wurde die Indikation gestrichen und die Präparate aus der Verschreibungspflicht entlassen.
Unverändert bleibt jedoch der Einsatz von Omega-3-Fettsäuren zur Reduktion bestimmter Blutfette im Falle einer Hypertriglyceridämie. Aus Sicht der Behörde bestehen keine Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Einnahme von Omega-3-Fettsäuren. Omacor, Zodin und Co. können also weiterhin uneingeschränkt zur Behandlung bestimmter Formen von erhöhten Blutfettwerten, wenn diätetische Maßnahmen nicht ausreichen, eingesetzt werden. Doch nur, wenn der Patient die Kosten aus eigener Tasche zahlt.
Welche Möglichkeiten hat die Apotheke?
Liegt ein Rezept über Omacor (Original) vor, muss der Kunde selbst zahlen, einen Rabattvertrag gibt es nicht. In der Taxe sind jedoch noch verschreibungspflichtige Reimporte gekennzeichnet, auf die darf aber nicht einfach ausgetauscht werden. Das verbietet der Rahmenvertrag in § 18: „Zwischen Fertigarzneimitteln, die sich hinsichtlich der Verschreibungspflicht unterscheiden, ist ein Austausch nicht zulässig.“ Möglich ist also nur ein Austausch auf ein anderes OTC-Produkt wie beispielweise ein kostengünstigeres Generikum.
Was also bleibt, wäre ein Anruf beim Arzt und die Änderung des Rezeptes auf einen verschreibungspflichtigen Reimport. So könnte im Ausnahmefall die Erstattung erreicht und die Selbstzahlung des Patienten umgangen werden.
Verordnet der Arzt einen verschreibungspflichtigen Import, sollte er dies namentlich und am besten unter Angabe der Pharmazentralnummer tun, denn im Einzelfall können Reimporteure beide Varianten – Rx und OTC-Präparate – von Omega-3-Fettsäuren im Portfolio haben.
Keine Möglichkeit über Ausnahmeliste
Die Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie, die OTC-Ausnahmeliste, führt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf, die im Ausnahmefall zulasten der Kassen verordnungsfähig sind und erstattet werden. Doch Omega-3-Fettsäuren sind nicht gelistet. Dem Vernehmen nach liegt für Omacor auch noch kein entsprechender Antrag vor.
Omega-3-Fettsäuren sind essenzielle Nahrungsbestandteile und gehören zu den mehrfach ungesättigten Verbindungen. Sie sind vor allem in Algen, Pflanzen oder Fischen zu finden. Leinöl und Chiaöl besitzen einen hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren. Pflanzen enthalten aber hauptsächlich α-Linolensäure, wohingegen die Meeresbewohner vorwiegend DHA und EPA vorweisen.
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