Der Referentenentwurf zum Notfallgesetz liegt vor. Dabei spielen auch Apotheken eine Rolle. Denn die sollen als Vertragspartner in sogenannten Notfallzentren angesiedelt sein und aus abgespeckten Betriebsräumen die Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sichern. Dazu sind Änderungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nötig.
Um Patient:innen den oftmals weiten Weg zur Notdienstapotheke zu ersparen, soll die Arzneimittelabgabe in neu geschaffenen Notfallzentren erfolgen – entweder durch anwesende Apotheker:innen oder durch die Ärzt:innen selbst. Die Versorgung von Patient:innen von Notdienstpraxen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten soll durch Versorgungsverträge mit öffentlichen Apotheken ermöglicht werden.
Vorgesehen ist eine Änderung in § 12b Apothekengesetz. Demnach kann die Versorgung „durch eine öffentliche Apotheke, die in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen muss, oder durch den Betrieb einer zweiten Offizin mit Lagerräumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgen“.
Dazu ist ein Vertrag zu schließen. Folgende Dinge müssen gesichert sein:
- ordnungsgemäße Versorgung der Patient:innen der Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten
- Patient:innen und Angestellte der Notdienstpraxis müssen zu Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten informiert und beraten werden
- die Apotheke beziehungsweise die zweite Offizin der Apotheke ist während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet
- ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, soweit diese in Räumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, erfolgt, und der Zugang dem Personal der Apotheke vorbehalten bleibt
- freie Apothekenwahl der Patient:innen darf nicht eingeschränkt werden
Notfallapotheken erhalten pauschalen Zuschuss
Apotheken, die einen entsprechenden Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten unabhängig von geleisteten Vollnotdiensten pro Woche einen pauschalen Zuschuss, wenn sie in diesem Zeitraum während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet haben. Die Apotheke meldet nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ende des folgenden Monats dem Deutschen Apothekerverband (DAV), dass ein Vertrag besteht, und die Anzahl der Wochen, in der die Apotheke während der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis geöffnet hatte.
In § 1 ApBetrO soll zudem die notdienstpraxisversorgende Apotheken definiert werden. Diese kann zusätzliche Räume einer zweiten Offizin mit Lagerräumen auf dem Gelände, auf dem die Notdienstpraxis betrieben wird, unterhalten. Die notdienstpraxisversorgenden Apotheken sind zu den Öffnungszeiten der versorgten Notdienstpraxis zur Dienstbereitschaft verpflichtet.
Abgabe durch Ärzt:innen
Besteht kein Vertrag mit einer Apotheke, „dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt“.
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